VwGH Ra 2016/10/0014

VwGHRa 2016/10/001427.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Dezember 2015, Zlen. LVwG- 2015/34/2543-16, LVwG-2015/34/2544-16, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass es sich bei dem abgelagerten Material mangels Entledigungsabsicht nicht um Abfall im subjektiven Sinn handle, weshalb - zumindest für den 5000 m2 nicht übersteigenden Teil der Ablagerung - kein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag und kein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag erteilt hätte werden dürfen.

Die Revision gegen den abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag wurde vom nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes für Angelegenheiten der Abfallwirtschaftsgesetze zuständigen Senat mit Beschluss vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012, zurückgewiesen. In der Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass mit dem gegen die Bejahung der Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn gerichteten Vorbringen eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt werde.

Aufgrund der rechtskräftig feststehenden Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials wird mit dem oben dargestellten Vorbringen zur Zulässigkeit, auch soweit sich die Revision gegen den Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 87/2015, richtet, keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt.

4 Da somit keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2016

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