Normen
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.N.B. GmbH mit Sitz in W. zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige auf einer näher bezeichneten Baustelle in W. am 18. April 2013 gegen 14.55 Uhr mit Bauarbeiten (Montieren von Profilblechen für den Trockenausbau, Montage von Rigipsplatten) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Sie habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über sie Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden) verhängt wurden. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Die Revisionswerberin macht in ihrer Zulassungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen die Begründungpflicht von Erkenntnissen verstoßen und sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass die S.N.B. GmbH selbst Bauarbeiten auf der Baustelle durchgeführt, Baumaterial eingekauft oder Werkzeug zur Durchführung von Bauarbeiten bereitgehalten habe. Es habe auch nicht dargelegt, weshalb es davon ausgehe, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen über Auftrag der S.N.B. GmbH tätig bzw. in die S.N.B. GmbH eingegliedert gewesen seien. Um die Strafbarkeit der Revisionswerberin zu begründen, hätte festgestellt werden müssen, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der S.N.B. GmbH abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt hätten, ihre Arbeit vorwiegend mit Material und Werkzeug der S.N.B. GmbH geleistet hätten oder organisatorisch in den Betrieb der S.N.B. GmbH eingegliedert gewesen und deren Dienst- und Fachaufsicht unterstanden seien.
6 Dem ist zu erwidern, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die beiden rumänischen Staatsangehörigen in einem von der S.N.B. GmbH in Stand gesetzten Gebäude Trockenbauarbeiten zusammen mit einem Arbeitnehmer der S.N.B. GmbH durchgeführt hätten und Zweck des Unternehmens die Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten gewesen sei. Die rumänischen Staatsangehörigen seien erforderlich gewesen, um die bereits in Verzug geratenen Arbeiten zu beschleunigen. Es sei insofern auf die im Verfahren bekanntgegebene "konzerninterne Arbeitskräftegestellung" zu verweisen. Damit bezieht sich das Verwaltungsgericht auf ein Schreiben der S.N.B. GmbH vom 26. April 2013, demzufolge die beiden rumänischen Staatsangehörigen Dienstnehmer der Firma P.C. s.r.l. in Bukarest - der Alleingesellschafterin der S.N.B. GmbH - seien und es sich "um eine kurzfristige konzerninterne Arbeitskräftegestellung" handle, damit "die zeitlich ins Hintertreffen geratenen Sanierungsarbeiten wieder voranschreiten" hätten können. Die P.C. s.r.l. habe der S.N.B. GmbH "die Arbeiter im Bedarfsfall tageweise überlassen".
7 Das Verwaltungsgericht geht somit unmissverständlich davon aus, dass schon nach der zugrundeliegenden Vereinbarung der Vertragswille auf die Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abgrenzung iSd § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) nicht mehr notwendig ist, wenn im Zusammenhang mit der Abgrenzung gemäß § 4 Abs. 1 AÜG schon nach dem Vertragswillen feststeht, dass der Zweck in der Überlassung von Arbeitskräften liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, 2011/09/0005 bis 0008).
8 Davon abgesehen stützt sich das Verwaltungsgericht in Form einer Alternativbegründung auch darauf, dass selbst bei Annahme eines mündlichen Werkvertrages zwischen der S.N.B. GmbH und der P.C. s.r.l. bezüglich der in Rede stehenden Trockenbauarbeiten von einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG auszugehen wäre, zumal - dem Gesamtzusammenhang nach eindeutig gemeint: - kein dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt worden sei, weil zumindest ein Arbeitnehmer der S.N.B. GmbH auch beim Trockenbau tätig gewesen sei. Der von der Revisionswerberin gerügte Feststellungsmangel liegt demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich - unbeschadet der Frage ihrer rechtzeitigen Erhebung - als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2016
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