VwGH Ra 2016/09/0041

VwGHRa 2016/09/004124.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-654/001-2015, betreffend Beurteilung des Arbeitserfolges nach dem Niederösterreichischen Landesbedienstetengesetz (NÖ-LBG; belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
32006L0054 Gleichbehandlungs-RL Arbeits- Beschäftigungsfragen;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
32006L0054 Gleichbehandlungs-RL Arbeits- Beschäftigungsfragen;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2015, LVwG-AV-611/001-2014, betreffend Beurteilung des Arbeitserfolges nach dem Niederösterreichischen Landesbedienstetengesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

2 Dieses Erkenntnis betraf Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht, der Niederösterreichischen Landesregierung, vom 29. September 2014, LAD2-P-3136899/073-2014.

3 Nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Beschlusses vom 13. Jänner 2016 habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 9. Juni 2015 eine weitere Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 29. September 2015 eingebracht. Nach der unwidersprochen gebliebenen Ausführung im angefochtenen Erkenntnis, habe die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 dem Vorsitzenden des erkennenden Senates telefonisch auf Befragung mitgeteilt, dass der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz vom 9. Juni 2015 nicht als Eingabe im damals bereits anhängigen Beschwerdeverfahren zu verstehen sei, sondern als aus prozessualer Vorsicht eingebrachte neuerliche Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde diese Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

5 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit einerseits ein "Recht auf unionsrechtskonforme Behandlung" und andererseits ein "Recht auf Berücksichtigung der Ergebnisse der Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission" an. Zu diesen Themen habe der Verwaltungsgerichtshof noch keine Entscheidung getroffen.

10 Beide Fragen spielen bei dem gegenständlichen verfahrensrechtlichen Beschluss keine Rolle. Auch aus den von der Revisionswerberin genannten Bestimmungen der Richtlinien des Rates vom 27. November 2000, 2000/78/EG, und vom 5. Juli 2006, 2006/54/EG, ist kein Recht abzuleiten, in der selben Angelegenheit neuerlich eine weitere Beschwerde erheben zu dürfen, über die inhaltlich zu entscheiden wäre.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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Stichworte