Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis, mit dem gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG die Pflichtversicherung von einer Dienstnehmerin der revisionswerbenden Partei festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/08/0045, mwN).
Um jedoch die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.
Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lediglich damit, dass "bei sofortigem Vollzug erhebliche Geldmittel an die Revisionsgegnerin zu leisten wären, welche im Fall des Erfolges der Revision erst nach einem erheblichen, derzeit absolut nicht abschätzbaren Zeitraum, an die Revisionswerberin zurückfließen würden. Die Finanzierungskosten für das Aufbringen dieses Betrages hätte die Revisionswerberin zu tragen, auch wenn letztlich ihrer Revision Folge geleistet werde."
Damit ist sie ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Wien, am 24. Februar 2016
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