VwGH Ra 2016/08/0002

VwGHRa 2016/08/000224.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Senatspräsident Dr. Waldstätten als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des D R in T, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015, Zl. G312 2009358- 1/4E, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Feldkirchner Straße 52, 9020 Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

BSVG §23 Abs5;
BSVG §23;
BSVG §23 Abs5;
BSVG §23;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht für den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. März 2014 gemäß § 23 BSVG monatliche Beitragsgrundlagen in näher bezifferter Höhe festgestellt. Es stützte sich hinsichtlich der Stammliegenschaft auf den für den genannten Zeitraum noch maßgeblichen rechtskräftigen Einheitswertbescheid vom 29. Juni 2005 (§ 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG) und hinsichtlich der Flächen, die der Revisionswerber am 28. Juli 2008 zugekauft hatte, auf den damals maßgeblichen Hektarsatz, der sich aus dem Wertfortschreibungsbescheid vom 12. Juni 1991 für die Liegenschaft ergab, aus der die zugekaufte Fläche stammte (§ 23 Abs. 5 erster Satz iVm Abs. 3 lit. f BSVG).

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (der nach Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ausnahmslos gilt) macht der Revisionswerber geltend, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, "ab wann sich jeweils Flächenänderungen in der Beitragsgrundlage nach dem BSVG auswirken dürfen" und "ob bei einem laufenden Verfahren ein neuer Einheitswertbescheid ... berücksichtigt werden muss".

Dem ist zu erwidern, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0063). Der vom Revisionswerber angesprochene neuere Einheitswertbescheid wurde erst nach dem gegenständlichen Zeitraum erlassen.

§ 23 Abs. 5 BSVG regelt alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs. 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.

Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007, mwN).

Zu der in der Revision weiters angesprochenen Frage der Verjährung ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass Sache des Verfahrens keine Feststellung der Verpflichtung zur Beitragszahlung iSd § 39 Abs. 1 BSVG, sondern eine (unverjährbare) Feststellung der Beitragsgrundlagen ist.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte