VwGH Ra 2016/07/0062

VwGHRa 2016/07/006229.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J U in E, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Juni 2016, Zl. KLVwG-S4-463/7/2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Bodenreform (belangte Behörde: Agrarbehörde Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN).

5 In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine solche Rechtsfrage nicht formuliert. Es findet sich unter der Überschrift "Zulässigkeit der ordentlichen Revision" zuerst die Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere des Schreibens des Revisionswerbers vom 4. Jänner 2016, das seiner Ansicht nach als Begehren um Zustellung von Schriftstücken allein zu seinen Handen zu interpretieren gewesen wäre.

In weiterer Folge meint der Revisionswerber, er sei in seinem Recht auf Zustellung des Bescheides an ihn als Empfänger verletzt worden; dieser Satz umschreibt den - in der Revision sonst nicht enthaltenen - Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

Schließlich wird noch auf die fehlende Erledigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen.

Dem (für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsvorbringen, das sich auf die obgenannten Ausführungen beschränkt, ist die Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG daher nicht zu entnehmen.

Bereits daran scheitert die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision.

6 Aber selbst wenn man davon ausginge, die Zulässigkeit der Revision wäre ausreichend dargetan worden, so würde damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.

Die Beurteilung des Schriftsatzes des Revisionswerbers vom 4. Jänner 2016 stellt eine Einzelfallbeurteilung dar; dass dieses Schreiben keinen Widerruf der Vollmacht an die Rechtsvertreter darstellt, stellt weder eine krasse Fehlbeurteilung noch ein argumentativ unvertretbares Ergebnis dar. Die vorliegende Entscheidung im Einzelfall machte es auch nicht erforderlich, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge daher auch unter diesem Aspekt nicht vor.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2016

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