VwGH Ra 2016/07/0044

VwGHRa 2016/07/00446.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des D S in K, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Mag. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. April 2016, Zlen. LVwG- 2016/33/0591-2, LVwG-2016/33/0592-2, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft richtet.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 3. November 2015 als Lenker eines bezeichneten Kraftfahrzeuges im Sanierungsgebiet der Inntal- und der Brennerautobahn die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten (der Abzug einer Messtoleranz zu seinen Gunsten sei bereits erfolgt). Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 900,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) in Verbindung mit der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2016, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG für die Dauer von sechs Wochen ab Rechtskraft entzogen wurde, abgewiesen.

Weiters wurde unter Spruchpunkt 3. ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Zu Spruchpunkt 1. führte das Verwaltungsgericht nach beweiswürdigenden Überlegungen begründend aus, dass die Übertretung in objektiver Hinsicht feststehe. Im Hinblick darauf, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten worden sei, habe sich der Revisionswerber im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinwegsetze. Der Revisionswerber habe nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Insofern stehe die dem Verfahren zu Grunde liegende Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei bei dieser Übertretung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Zur Strafbemessung wird unter anderem ausgeführt, der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sei als beträchtlich anzusehen. Zweck der Bestimmung sei es, durch die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Gefahren für das Leben und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu mindern. So stellten Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb auch Gründe der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien. Im Besonderen sei auch darauf zu verweisen, dass es Ziel der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr. 145/2914, sei, die Verringerung der durch den Verkehr auf den Abschnitten der A 12 Inntalautobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickoxid zu verringern. Nach Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers heißt es, unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien und des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (von EUR 2180,--) sei die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Außerdem erweise sich die Verhängung der Strafe in dieser Höhe aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen als notwendig.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

2 Der Revisionswerber erhob gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses außerordentliche Revision.

3 Die gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses erhobene Revision ist zur hg. Zl. Ra 2016/11/0082 protokolliert und wird gesondert entschieden.

4 Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ausschließlich die gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses) erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, im angefochtenen Erkenntnis seien im Verfahren vorgelegte Beweismittel weder zitiert noch verwertet worden. Nach den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen hätte nämlich aufgrund des gegenständlichen Defekts der Videoaufzeichnung (die Videomessung als solche sei davon nicht betroffen gewesen) nach den Herstellerrichtlinien statt 5% richtigerweise 10% Toleranz in Abzug gebracht werden müssen.

9 Mit diesem Vorbringen, das sich gegen das Ausmaß des Toleranzabzugs richtet, gelingt es nicht, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen:

Der Revisionswerber hat auch unter der Annahme eines (geringfügig) höheren Toleranzabzuges durch die von ihm verursachte Geschwindigkeitsüberschreitung der Anordnung nach § 10 IG-L zuwider gehandelt und damit das Tatbild des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L verwirklicht. Auch die um weitere 5% Toleranzabzug verringerte Geschwindigkeit des Revisionswerbers (von 171 km/h) stellt eine erhebliche Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h dar. Die in diesem Zusammenhang getroffene rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Revisionswerber angesichts einer solchen erheblichen Überschreitung im Klaren darüber sein hätte müssen, dass er sich über eine die Geschwindigkeit regelnde Bestimmung hinweg setzt, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Strafbemessung nahm das Verwaltungsgericht keinen dezidierten Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Den in diesem Zusammenhang getroffenen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Zweck der übertretenen Bestimmung und zur Spezialprävention ist auch bei Annahme der um die (etwas) höhere Toleranz verringerten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht entgegen zu treten.

Es fehlt dem mit dem Vorbringen in der Revision behaupteten Verfahrensfehler daher auch diesbezüglich die Relevanz.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2016

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