Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17. September 2015 wurde der Revisionswerberin der Auftrag erteilt, die auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten nachfolgend genannten baulichen Anlagen binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen:
- eine Holzterrasse auf dem Flachdach (4. Obergeschoß) hofseitig, bestehend aus einer Holzfußbodenkonstruktion auf Polsterhölzern (h = ca. 40 cm, F = ca. 130 m2)
- eine Metallgeländerkonstruktion im 4. Obergeschoß hofseitig, entlang des Flachdachrandes (verzinktes Eisengeländer mit zwei Durchzügen, h = ca. 1,30 m) und
- einen Holzsichtschutzzaun (h = ca. 1,80 m), entlang der Metallgeländerkonstruktion, welcher direkt an dieser mittels Holzleisten montiert ist.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin zunächst aus, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach "ein (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage ist, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, und diese Fragen im Ermittlungsverfahren zu prüfen sind. (VwGhH 17.10.1978, 0610/76, VfsLG 9657/abetr KRNT)".
7 Diese Ausführungen genügen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht erkennbar ist, welche konkret auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0022 bis 0024, mwN).
8 Die Revisionswerberin behauptet weiters ein Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Landesverwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, dass dann, wenn aus technischen Gründen die Beseitigung eines Baugebrechens nur dadurch erfüllt werden könne, dass auch in der Baubewilligung nicht vorgesehene Maßnahmen getroffen werden, dies nichts am Ziel der Maßnahmen, nämlich der Wiederherstellung eines bestimmten Zustandes bzw. der Erhaltung des Gebäudes ändere. Zudem sei nach der hg. Judikatur von Instandsetzungsarbeiten auszugehen, auch wenn dabei besseres Material verwendet oder eine modernere Ausführung gewählt werde. Schließlich bringt die Revisionswerberin vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema, inwieweit im Zuge der gesetzlich normierten Instandhaltungspflichten notwendig gewordene und gesetzte Baumaßnahmen auf Grund eines geänderten Standes der Technik von bestehenden Bewilligungen abweichen dürfen, insbesondere dann, wenn eine Wiederherstellung des bewilligten Zustandes der Verfahrenspartei aus Sicherheits- und Gesundheitsbedenken nicht zugemutet werden könne.
9 Auch mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
10 Dem Vorbringen der Revisionswerberin im Verfahren lässt sich nicht entnehmen, dass bzw. inwiefern die Beseitigung der von ihr behaupteten Baugebrechen (undicht gewordene Decke unterhalb der Dachterrasse, Durchrostung der bestehenden Geländerkonstruktion) nur dadurch habe erfolgen können, dass anstelle der bewilligten Waschbetonplatten eine Holzfußbodenkonstruktion errichtet und die bewilligte Geländerkonstruktion durch eine höhere Geländerkonstruktion mit Holzsichtschutzelementen ersetzt werde. Ebenso wenig hat die Revisionswerberin im Verfahren dargelegt, dass bzw. aus welchen Gründen ihr die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes nicht zugemutet werden könne. Diesem Vorbringen, auf das sich die Behauptung des Abweichens bzw. Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, steht daher das aus § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0052, mwN). Im Übrigen kann angesichts der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Abweichungen vom Konsens keine Rede davon sein, dass lediglich besseres Material verwendet oder eine modernere Ausführung gewählt worden sei.
11 Schließlich rügt die Revisionswerberin, dass entgegen der hg. Judikatur kein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
12 Dazu ist auszuführen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ra 2016/06/0071, mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision, die keine Relevanzdarstellung enthält, nicht.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2016
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