VwGH Ra 2016/06/0103

VwGHRa 2016/06/010315.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Mai 2016, Zl. LVwG 50.17-1832/2015-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: W-Gesellschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §22;
BauG Stmk 1995 §23;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §22;
BauG Stmk 1995 §23;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden unter anderem der Revisionswerber gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 19 Wohneinheiten einschließlich einer Tiefgarage mit 31 Stellplätzen, einer Aufzugsanlage, eines überdachten Müllplatzes, einer Solaranlage und von Stützmauern sowie zur Durchführung von Geländeveränderungen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, dass das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes massiv abweiche, da durch dieses Erkenntnis (nachbarrelevante) Auflagen des Baubewilligungsbescheides bestätigt würden, die sinnbefreit, nicht vollstreckbar und vor allem nicht umsetzbar seien. So etwa die Auflage 7, wonach dem Bauführer ein bodengeologisches Gutachten sowie die dazu erstattete Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen seien, oder die Auflage 8, welche betreffend die Errichtung einer Mauer ungenau, räumlich nicht definiert und auch in ihrer "Zielerrichtung" nicht nachvollziehbar sei, oder die Auflage 10, wonach in eine "Ampelschaltung" einzugreifen sei, die auch den öffentlichen Verkehr regle und damit der Gestion des Inhabers einer Baubewilligung entzogen sei und die sich in keiner Form vollstrecken, überprüfen oder absichern lasse. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten Auflagen entsprechend bestimmt und vor allem vollstreckbar gestaltet sein. Die angefochtene Entscheidung entferne sich von dieser Judikatur.

6 Auch von der ständigen Judikatur zum Erfordernis tauglicher und umfassender Entscheidungsgrundlagen entferne sich das angefochtene Erkenntnis, zumal es sich auf untaugliche und mangelhafte Gutachten und Beurteilungen stütze. So gehe das Gutachten des humanmedizinischen nichtamtlichen Sachverständigen von nachvollziehbar unrichtigen Sachverhalten und Planständen aus und das schalltechnische Gutachten der V. GmbH sei im Gutachten des Amtssachverständigen Ing. B. als nicht richtig und nicht nachvollziehbar beschrieben worden.

7 Schließlich entferne sich das angefochtene Erkenntnis auch von der mittlerweile ausreichend vorhandenen und inhaltlich eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch zu prüfen sei, wie sich das Bauvorhaben als Veränderung auf die Ist-Situation auswirke. Diese Prüfung sei unter Missachtung dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich unterlassen worden.

Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Zulässigkeitsbegründung schon nicht dargestellt wird, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.

Weiters haben die Revisionswerber nicht dargelegt, welche subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die genannten Auflagen berührt würden. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Auflage 8 auf die Darstellung in den Einreichunterlagen verwiesen. In Bezug auf die Auflage 10 ist darauf hinzuweisen, dass in einem Baubewilligungsverfahren, das ein Projektgenehmigungsverfahren ist, die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, nicht gegenständlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. 2011/05/0159, mwN).

9 Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln ist auszuführen, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es abstrakt möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Ro 2016/05/0017, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche Ergebnisse bei der Durchführung der von ihr geforderten Ermittlungen zu erwarten gewesen wären.

10 Darüber hinaus wird bemerkt, dass der Amtssachverständige Ing. B. - im Hinblick auf die von ihm als nicht richtig erkannten Punkte im schalltechnischen Gutachten der V. GmbH - eigene Messungen durchgeführt und in der Folge ein eigenständiges Gutachten erstattet hat, welches das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dass dabei keine Prüfung der Ist-Situation erfolgt wäre, entbehrt angesichts der in diesem Gutachten enthaltenen Darstellung der Schallpegelwerte betreffend die Ist-Situation an den jeweiligen Immissionspunkten jeder Grundlage.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2016

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