Normen
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben jeweils zu gleichen Teilen den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1,106,40 und der Gemeinde St. Gilgen Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 12. August 2014, Zl. 2013/06/0087, und vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0008, verwiesen.
2 Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Frage, ob die revisionswerbenden Parteien ihren Antrag vom 9. März 2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel (§ 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AVG) stellten.
3 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) verneinte dies mit der Begründung, die revisionswerbenden Parteien hätten spätestens am 31. Juli 2009 Kenntnis vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund gehabt. Eine ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Wie bereits oben festgehalten beschränkt sich die vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Rechtsfrage allein darauf, ob der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG fristgerecht eingebracht worden ist. Insoweit in der Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens behauptet wird, entfernt sie sich somit vom Prüfungsgegenstand. Der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Wiederaufnahme vom 9. März 2010, ergänzt mit Schriftsatz vom 22. März 2010, bezog sich ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gilgen vom 23. April 2007 mit der Zahl "19844-2007", der auch den revisionswerbenden Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Baubewilligung lag allein der Einreichplan vom 13. Dezember 2006 zugrunde (Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 23. April 2007). Dieser Plan war auch Verhandlungsgegenstand in der mündlichen Bauverhandlung vom 29. März 2007. In dieser Bauverhandlung haben die anwesenden revisionswerbenden Parteien keine Einwendungen erhoben. Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht im Ansatz zu erkennen, inwiefern die von den revisionswerbenden Parteien in ihrem Wiederaufnahmeantrag behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG gegeben sein sollen, zumal in diesem Antrag zu den zitierten Gesetzesstellen kein konkretes Sachsubstrat vorgetragen wurde.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2016
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