VwGH Ra 2016/05/0088

VwGHRa 2016/05/008819.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Juli 2016, Zl. VGW-111/005/3475/2015-33, betreffend Erteilung einer Abbruchbewilligung (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht Wien habe seine Entscheidung, dem vorliegenden Privatgutachten den Vorzug gegenüber dem Gutachten der Magistratsabteilung 19 in Glaubwürdigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu geben, offenbar auf die Annahme gestützt, die Magistratsabteilung 19 sei einer Meinungsänderung unterlegen, weil sie zunächst die Erteilung der Baubewilligung befürwortet habe und sich nunmehr gegen einen Abbruch ausspreche. Weiters sei keine Auseinandersetzung mit den Zielen der verhängten Bausperre bzw. der nunmehr festgesetzten Schutzzone vorgenommen worden, und es seien Argumente begründend herangezogen worden, deren Relevanz für das Stadtbild nicht nachvollzogen werden könne oder die mit den Zielen und Intentionen der verhängten Bausperre bzw. der geltenden Schutzzone nicht im Einklang stünden. Hätte das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt, wäre es zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Abweisung der Beschwerde und zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gekommen. In der Folge werden in der Amtsrevision verschiedene Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes wörtlich zitiert, die sich als maßgeblich erweisen würden. Schließlich wird ausgeführt, dass das gegenständliche Erkenntnis somit in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundlegend abweiche, weshalb die Amtsrevision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge.

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Abgesehen davon, dass in der Amtsrevision kein konkreter Bezug zwischen der zitierten hg. Rechtsprechung und dem Revisionsfall hergestellt wird, wird mit dem Vorbringen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil eine solche nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0045, mwN). Derartiges zeigt die Amtsrevision nicht auf und es kann davon angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in welcher sich das Verwaltungsgericht mit den - im Hinblick auf das in einer Schutzzone gelegene, verfahrensgegenständliche Gebäude - allein maßgeblichen Kriterien des § 60 Abs. 1 lit. d BO, insbesondere mit der Frage, ob an der Erhaltung des Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse bestehe, auseinandergesetzt hat, keine Rede sein.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 1a und § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2016

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