VwGH Ra 2016/04/0011

VwGHRa 2016/04/001117.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. November 2015, Zl. VGW-021/020/7339/2015-5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Mai 2015 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Betreiber einer bestimmt bezeichneten Betriebsstätte zu verantworten, dass die der Ausübung des Gastgewerbes dienende Betriebsstätte am 16. Februar 2015 um 12.15 Uhr nicht mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 66 Abs. 2 GewO 1994 versehen gewesen sei, weshalb über ihn gemäß § 368 iVm § 66 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 10 vorgeschrieben wurde.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. November 2015 gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Straffrage Folge und setzte die Geldstrafe auf EUR 50 herab. In der Schuldfrage wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erkannte das Verwaltungsgericht als nicht zulässig.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Wenn die Revision allgemein vorbringt, die Auslegung des § 66 GewO 1994, insbesondere der Wortfolge "äußere Geschäftsbezeichnung", stelle eine grundsäztliche Rechtsfrage dar, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 66 GewO 1994) nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).

Insofern die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, "inwieweit tatsächlich - so wie vom Verwaltungsgericht angenommen - , eine Kennzeichnung nach § 66 Abs. 1 GewO 1994 so zu erfolgen hat, dass die Kennzeichnung sich dort zu befinden hat, wo von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus Häuser/ähnliche Einrichtungen, in denen sich der Gewerbebetrieb befindet, betreten werden, auch wenn der Eingang zum Lokal im Gebäudeinneren liege", zeigt sie nicht auf, dass die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt, weil sie sich damit von der Feststellung des Verwaltungsgerichts entfernt, dass der Vorraum (auch) zur Betriebsanlage des gegenständlichen Gastgewerbelokals gehöre.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte