VwGH Ra 2016/03/0022

VwGHRa 2016/03/002226.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M G in S, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2016, Zl LVwG-AV-1330/001-2015, betreffend den Entzug der Jagdkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §62;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §62;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft (BH) Scheibbs gegen den Revisionswerber ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG). Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), die mit Erkenntnis vom 18. November 2015, Zl LVwG-AV-121/001-2015, abgewiesen wurde. Ein Revisionsverfahren gegen dieses Erkenntnis ist zu hg Zl Ra 2016/03/0011 noch anhängig.

2 Mit Bescheid vom 25. November 2015 erklärte die BH Scheibbs die NÖ Jagdkarte des Revisionswerbers wegen des verhängten Waffenverbots für ungültig und entzog sie ihm bis zu dessen Aufhebung. Gleichzeitig ordnete sie an, dass der Revisionswerber die Jagdkarte unverzüglich bei der BH Scheibbs vorzulegen habe.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das LVwG habe kein eigenes Ermittlungsverfahren zu den Hintergründen des verhängten Waffenverbots durchgeführt, sondern sich an das Ergebnis des Waffenverbotsverfahrens gebunden erachtet. Dies widerspreche der - nicht näher angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Im vorliegenden Fall hat die BH Scheibbs dem Revisionswerber die Jagdkarte unter Bezugnahme auf das gegen ihn verhängte Waffenverbot gemäß § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl 6500-29 (NÖ JG), für die Dauer des Verbotes entzogen. Diese Entscheidung entsprach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das als zwingende Folge der Verhängung eines Waffenverbots auch den Entzug der Jagdkarte des Betroffenen für die Dauer des Verbots anordnet. Dabei hat die Verwaltungsbehörde und das nachprüfende LVwG im Entzugsverfahren lediglich zu klären, ob ein aufrechtes Waffenverbot gegen den Revisionswerber besteht. Ob das Waffenverbot rechtmäßig erlassen worden ist, ist im Verfahren über den Entzug der Jagdkarte hingegen nicht neuerlich zu prüfen, weshalb das LVwG - entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers - auch zu Recht kein Ermittlungsverfahren über die Hintergründe des verhängten Waffenverbots durchgeführt hat.

7 Abschließend ist klarstellend anzumerken, dass der Entzug der Jagdkarte nach dem oben angeführten Tatbestand (§ 62 iVm § 61 Abs 1 Z 2 NÖ JG), anders als das LVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vermeinte, keiner zusätzlichen Verlässlichkeitsprüfung bedarf. Für den Entzug der Jagdkarte ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht erforderlich, dass das Waffenverbot bereits formell rechtskräftig geworden ist, sondern es reicht, dass es vollzogen werden kann. Aus diesem Grund hindert selbst die Beschwerde des Revisionswerbers an das LVwG, der gemäß § 12 Abs 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung zukam, den Entzug der Jagdkarte nicht, und es hängt das Schicksal des vorliegenden Entzugsverfahrens auch nicht unmittelbar davon ab, ob das Erkenntnis des LVwG im Waffenverbotsverfahren aufgrund der anhängigen Revision zu hg Zl Ra 2016/03/0011 Bestand hat oder aufgehoben wird. Erst die Aufhebung des verhängten Waffenverbots würde nämlich die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdkarte nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 2 NÖ JG beseitigen.

8 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2016

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