Normen
VwGG §31 Abs1 Z3;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §45;
VwGG §31 Abs1 Z3;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §45;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
I. Sachverhalt
1 Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 stellten die Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2016, Ra 2015/06/0116 bis 0117, abgeschlossenen Revisionsverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG. Abgelehnt wurden dabei gleichzeitig ausdrücklich die Mitglieder des Dreiersenates, die den in Rede stehenden Zurückweisungsbeschluss vom 25. Mai 2016 gefasst und die bereits als Mitglieder eines Fünfersenates die die beiden antragstellenden Parteien betreffende Entscheidung vom 24. Jänner 2013, 2011/06/0070, getroffen hatten.
2 Mit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 war der von den antragstellenden Parteien angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 2011 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 25. Mai 2016 wurde die Revision der antragstellenden Parteien gegen das im fortgesetzten Verfahren erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Oktober 2015 auf dem Boden des Art 133 Abs 4 B-VG zurückgewiesen.
3 Die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes leiten die antragstellenden Parteien unter ausdrücklichem Hinweis auf § 31 Abs 1 Z 3 VwGG daraus ab, dass die drei abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung sowohl des Erkenntnisses vom 24. Jänner 2013 als auch des Beschlusses vom 25. Mai 2016 "in ein und derselben verwaltungsrechtlichen Angelegenheit" mitgewirkt hätten, "ohne die
damit verbundene Konsequenz ... zu beachten", dass sie durch ihren
Beschluss vom 25. Mai 2016 ihre eigene Entscheidung vom 24. Jänner 2013 im Nachhinein als "nichtig (Rechtsnichtig)" hingestellt hätten. Die antragstellenden Parteien sähen sich, wenn ihrem Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe und Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgeschlossenen Revisionsverfahrens nicht entsprochen würde, leider gezwungen, eine Amtshaftungsklage beim Landesgericht Klagenfurt zu erheben.
II. Rechtslage
4 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013 (VwGG), lautet auszugsweise:
"Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und
zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ... ."
III. Würdigung
5 Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert.
6 Der Antrag bezieht sich ausdrücklich auf § 31 Abs 1 Z 3 VwGG, wonach sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs seines Amtes wegen Befangenheit dann zu enthalten hat, wenn es in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben.
7 Aus der Teilnahme eines Richters oder einer Richterin an einer schon früher gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs selbst kann aber entgegen den antragstellenden Parteien keine Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden. Mit dem in dieser Bestimmung angesprochenen Verfahren, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangeht ("wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben"), werden nur solche erfasst, die außerhalb eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht geführt wurden, deren Entscheidung dann der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen ist (vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH).
8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für unrichtig hält, grundsätzlich keine hinreichende Grundlage darstellt, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Parteien anzunehmen, ungeachtet dessen würde der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund dafür darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).
9 Der über die Ablehnung entscheidende Senat hat das vorliegende Vorbringen nicht auf seine Eignung dahingehend zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich ist und nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient (vgl VwGH vom 29. April 2015, 2015/03/0002, mwH).
IV. Ergebnis
10 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht
stattzugeben.
Wien, am 13. September 2016
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