VwGH Ra 2016/02/0256

VwGHRa 2016/02/025615.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler Straße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. September 2016, Zl. LVwG-S-2156/001-2016, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt zur Frage der Zulässigkeit der Revision vor:

"Die (außerordentliche) Revision ist entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im Falle einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren eines einzelnen Einschreiters nicht vorliegt."

5 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf den zu beurteilenden Fall bezogen auf, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037, und vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0059, jeweils mwN).

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

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