VwGH Ro 2016/02/0002

VwGHRo 2016/02/000231.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der D GmbH in R, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2015, Zl. VGW-102/067/12428/2015-3, betreffend Zuerkennung aufschiebender Wirkung in einer Angelegenheit nach dem Wiener Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme von Wettterminals richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen, also soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Maßnahmenbeschwerde gegen die Betriebsschließung richtet, wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 erhobene Revision richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien, mit dem der Antrag der revisionswerbenden Partei, ihrer gegen eine Betriebsschließung nach § 2a Abs. 1 iVm Abs. 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie gegen die vorläufige Beschlagnahme von vier Wettterminals gemäß § 39 VStG erhobenen Maßnahmenbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden war.

2 In der vom Magistrat der Stadt Wien erstatteten Revisionsbeantwortung wurde darauf hingewiesen, dass die Betriebsschließung am 19. Jänner 2016 aufgehoben worden sei.

3 In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 10. November 2015, mit dem die Beschlagnahme der Wettterminals ausgesprochen wurde.

4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2016 wurde der revisionswerbenden Partei mitgeteilt, dass nach den vorgelegten Akten erstens davon auszugehen sei, dass die verfügte Betriebsschließung seit 19. Jänner 2016 aufgehoben sei. Zweitens sei davon auszugehen, dass nach der gemäß § 39 Abs. 2 VStG am 30. September 2015 erfolgten - als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit der auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpften - vorläufigen Beschlagnahme von vier Wettterminals diese Beschlagnahme durch den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, über eine Beschlagnahme vom 10. November 2015, Zl. MA 36 - KS 247/2015, bescheidmäßig angeordnet worden sei.

Auf dieser Grundlage gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen die Betriebsschließung nach Erhebung der Revision klaglos gestellt worden sei und im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme bereits im Zeitpunkt der Revisionserhebung nicht mehr beschwert gewesen sei.

Der revisionswerbenden Partei wurde mit dieser Verfügung eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung eingeräumt.

5 Die revisionswerbende Partei hat zur Verfügung vom 22. Februar 2016 keine Stellungnahme abgegeben.

6 Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme der Wettterminals aufgrund der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 10. November 2015, Zl. MA 36 - KS 247/2015, ausgesprochenen Beschlagnahme - und damit schon vor Revisionserhebung - weggefallen ist. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Soweit sich die Revision aber gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Maßnahmenbeschwerde gegen die Betriebsschließung richtet, ist festzuhalten, dass die Betriebsschließung am 19. Jänner 2016 - somit nach Einbringung der Revision - aufgehoben wurde.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0023).

9 Im Revisionsfall ist durch die Aufhebung der Betriebsschließung das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die hier angefochtene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Betriebsschließung weggefallen.

10 Das Verfahren war daher insoweit nach Anhörung der revisionswerbenden Partei - die dazu keine Äußerung erstattete - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 31. März 2016

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