VwGH Ra 2016/01/0095

VwGHRa 2016/01/009513.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des I H, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016, L508 2119208-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und § 8 AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

4 Der Revisionswerber rügt im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der Revision das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, obwohl er in der Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid unter Anbietung zulässiger weiterer Beweismittel seine Konversion zum christlichen Glauben substantiiert vorgebracht habe.

5 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers einerseits keinen Glauben geschenkt, andererseits aber hilfsweise - bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - auch mit dem Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative argumentiert.

6 Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Schon diese Hilfsbegründung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative, die vom Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Revisionswerbers geprüft und nachvollziehbar bejaht wurde, führt dazu, dass die Revision von den im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum weiteren Fluchtvorbringen des Revisionswerbers angesprochenen Rechtsfragen des Verfahrensrechts nicht abhängt. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa die Beschlüsse vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0127, und vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124).

7 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2016

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