Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juni 2014, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Schüler" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, Folge gegeben und der Mitbeteiligten der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis für unzulässig.
Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 8. September 2015 zugestellt.
Am 20. Oktober 2015 außerhalb der mit Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt gemachten Amtsstunden wurde beim Verwaltungsgericht die gegenständliche außerordentliche Revision per E-Mail eingebracht.
Unter Hinweis darauf, dass die Erhebung der Revision am 20. Oktober 2015 nach Ende der Amtsstunden gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG verspätet sei, wurde der Revisionswerberin die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Hiezu langte keine Stellungnahme der Revisionswerberin ein.
Nach der gemäß § 13 AVG im Internet bekanntgemachten Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 sind die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen (§ 13 Abs. 1 AVG) nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird noch festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.
Da die nach dem Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am 21. Oktober 2015 und somit nach Fristablauf als eingelangt gilt, ist sie verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0170 bis 0172).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2016
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