VwGH Ra 2015/20/0205

VwGHRa 2015/20/020518.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des A A in W, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2015, Zl. W211 1432368-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, mwN).

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich veralteter Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat Somalia bedient. Aktuelle Medienberichte, wonach die al-Shabaab-Milizen in der Stadt Kismayo ein Regierungslager erobert hätten, würden das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers stützen. Der entsprechende Artikel sei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit Stellungnahme vom 16. Juli 2015 vorgelegt worden, eine Auseinandersetzung hiermit sei jedoch nicht erfolgt.

Hierzu ist auszuführen, dass im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird; das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

Ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Stellungnahme vom 16. Juli 2015 vom Revisionswerber gemachten Angaben, er stamme nicht aus der Stadt Kismayo, sondern aus dem Dorf Hosungow - das von jenen Stammesmilizen umgeben sei, für welche ihm vonseiten der al-Shabaab Spionagetätigkeiten vorgeworfen worden seien -, kann nicht erkannt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Heranziehung aktuellerer Beweismittel zur Lage in der Stadt Kismayo zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Gegen die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum Herkunftsort des Revisionswerbers, wonach er aus "der Gegend um Kismayo" und demnach gerade nicht aus Kismayo selbst komme (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft davon aus, der Revisionswerber stamme aus Hosungow), werden in der Revision keine Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0148, mwN).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Zulassungsbegründung, das Bundesverwaltungsgericht habe durch "mangelhafte Zitierweise" der "Quellen für die Länderberichte" den Revisionswerber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, vermag die Revision ebenso wenig aufzuzeigen, inwiefern die Entscheidung von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.

Der Revisionswerber moniert schließlich, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb sein Vorbringen nicht asylrelevant sei. Das Gericht sei hinsichtlich des Vorliegens eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes wegen der dem Revisionswerber von den al-Shabaab zumindest unterstellten politischen und religiösen Gesinnung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Weiters liege noch keine Rechtsprechung zu einer allfälligen Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur sozialen Gruppe der jungen Männer vor.

Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründete, dass dem Revisionswerber, der aus der von der al-Shaabab befreiten Stadt Hosungow stamme, eine - grundsätzlich asylrelevante - Verfolgung nicht (mehr) mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, mwN) drohe. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2016

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