VwGH Ra 2015/19/0226

VwGHRa 2015/19/022619.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des F M in W, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2015, W144 2110823-1/3E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Nigeria, der den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend volljährig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages Bulgarien für zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/20/0207, mwN).

2.2. Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abgewichen sei, vor allem weil es sich bei Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft habe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Revisionswerber rechtliches Gehör einräumen müssen, damit dieser seine Erlebnisse in Bulgarien näher hätte darlegen können. Überdies sei die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, weil es Feststellungen und Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides übernehme, ohne sich zu dem Beschwerdevorbringen zu äußern, wonach im erstinstanzlichen Bescheid das Protokoll aus einem anderen Verfahrensakt wiedergegeben worden sei. Dies sei ein eklatanter Verfahrensfehler.

2.3. Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039). Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173 bis 0175).

Der Revisionswerber legt auch nicht dar, inwieweit es von Bedeutung sei, dass im erstinstanzlichen Bescheid ein Protokoll aus einem anderen Verfahren herangezogen worden ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der Schilderung des Verfahrensganges das ihm vorgelegene Einvernahmeprotokoll des Revisionswerbers wiedergibt. Zudem stützen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Feststellungen auf die Angaben, die der Revisionswerber laut Niederschrift in der Einvernahme am 10. Juni 2015 tätigte und im weiteren Verfahren nicht bestritt.

Im Hinblick darauf ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, mwN).

Soweit der Revisionswerber rügt, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann und gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nicht zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0212).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2016

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