European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160105.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 15. April 2009 wurde am Abgabenkonto des Revisionswerbers nach erfolgter Bekanntgabe der Selbstberechnung eine Gebühr gemäß § 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG für eine Verlosung eines Wohnhauses und von Fahrzeugen als Lastschrift verbucht. Nach Entrichtung der Abgabe wurde am 21. April 2009 eine Gutschrift in gleicher Höhe verbucht, sodass das in Rede stehende Abgabenkonto kein Guthaben mehr aufwies.
2 Mit Eingabe vom 23. September 2013 beantragte der Revisionswerber, den im April 2009 eingezahlten Betrag samt Zinsen zurück zu überweisen, weil der Verkauf der Lose mangels Interesse der Loskäufer eingestellt worden sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug den den Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes. Begründend führte es aus, dass es für eine Rückzahlung gemäß § 239 Abs. 1 BAO an einem Guthaben auf dem Abgabenkonto des Revisionswerbers fehle. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen sei nicht im Rückzahlungsverfahren sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären. Im gegenständlichen Verfahren sei auch nicht zu prüfen, ob spätestens mit dem Rückzahlungsantrag des Revisionswerbers ein Gebührenbescheid hätte ergehen müssen oder ob eine verfahrensrechtliche Möglichkeit für eine bescheidmäßige Abänderung der Selbstberechnung bestanden habe.
Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss seines Aktes vor.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, dass die zu Lasten des Revisionswerbers getätigte Buchung am Abgabenkonto dem hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2010/16/0101, widerspreche, weil vom Grunderwerbsteuergesetz erfasste Rechtsgeschäfte gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen seien, und die solcherart falsche Buchung zu korrigieren sei. Obwohl noch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung auf die Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG eingegangen sei, weigere sich das Bundesfinanzgericht, über den Rückzahlungsanspruch des Revisionswerbers in materieller Hinsicht zu entscheiden.
7 Der Revision ist allerdings entgegen zu halten, dass das von ihr zitierte Erkenntnis nicht zu einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 BAO erging, sondern dort vielmehr die bescheidmäßige Vorschreibung der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG in Beschwerde gezogen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in Ritz, BAO5 Tz 1 zu § 239 zitierte hg. Judikatur) ist - worauf schon das Bundesfinanzgericht zutreffend verwiesen hat - die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zeigt die Revision nicht auf.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2016
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