Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall erwarb der Revisionswerber am 24. September 2003 Anteile an einer GmbH, die am 31. August 2003 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt und das hinsichtlich der von ihr betriebenen Bar bestehende Pachtverhältnis beendet hatte. Streitpunkt des Verfahrens waren die Rechtsfolgen des am 24. September 2003 auch gefassten Beschlusses über eine verschmelzende Umwandlung der GmbH auf den Revisionswerber als Nachfolgeunternehmer.
Das Bundesfinanzgericht hielt dem Revisionswerber mit Schreiben vom 28. April 2014 vor, den geltend gemachten Rechtsfolgen aus einer steuerbegünstigten Umwandlung stehe entgegen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs und des Umwandlungsbeschlusses nicht mehr operativ tätig gewesen und ihr Betrieb schon vor der Fassung dieses Beschlusses untergegangen sei.
Die Vertreterin des Revisionswerbers brachte dazu mit Schreiben vom 3. Juni 2014 vor, am Umwandlungsstichtag (31. Dezember 2002) sei ein aufrechter Betrieb gegeben gewesen, und vertrat in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt, für den vorliegenden Fall sei es "ohne Belang (...), ob der Betrieb des umgewandelten Unternehmens zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung aufrecht ist oder nicht". Im angefochtenen Erkenntnis wurde mit entsprechenden Nachweisen begründet, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Betriebseigenschaft auch noch am Tag des Umwandlungsbeschlusses gegeben sein müsse. Dem Vorhalt, dies sei nicht der Fall gewesen, habe der Revisionswerber nichts entgegengesetzt.
In der - vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassenen - Revision wird deren Zulässigkeit wie folgt begründet:
"Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegner, dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach verkannt, dass eine Betriebseinstellung im vorliegenden Falle - da wesentliche Betriebsteile (Kredite) weiterhin bestanden haben, nicht vorlag und sich hier in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH gesetzt, nach der eine Betriebsaufgabe erst dann vorliegt, wenn einem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind."
Mit diesem Vorbringen, auf dessen gedankliche und rechtliche Schlüssigkeit nicht eingegangen werden muss, tritt der Revisionswerber dem Vorhalt der Betriebseinstellung vor Fassung des Umwandlungsbeschlusses erstmals und somit unter Verstoß gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen, womit es sich auch nicht dazu eignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision darzutun.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2016
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