VwGH Ra 2015/09/0072

VwGHRa 2015/09/007226.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. April 2015, Zl. LVwG-410289/2/MK/BZ, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: SO in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2014/I/013;
StGB §168;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2014/I/013;
StGB §168;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revision ist nicht zulässig.

4 Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -

bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zB VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

5 Der Revisionsfall gleicht bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, der Frage der Zulässigkeit der Revision und der zu lösenden Rechtsfragen jenem, der mit hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068, entschieden wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 wegen einer vor Außerkrafttreten des § 168 StGB dem Tatbild letzterer Bestimmung entsprechenden Tathandlung ausgeschlossen ist, weil der genannten Verwaltungsstrafbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 VStG keine rückwirkende Kraft beigelegt werden darf. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Die angefochtene Entscheidung steht nicht in Widerspruch zu diesem Erkenntnis (vgl. auch den hg. Beschluss vom 8. Februar 2016, Ra 2015/17/0034).

6 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte