VwGH Ra 2015/04/0051

VwGHRa 2015/04/005121.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision 1. der A K, 2. der B B, 3. des K K, alle in M, alle vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. März 2015, Zl. LVwG-850131/22/Bm/AK, LVwG-850132/20/Bm/AK, LVwG- 850133/20/Bm/AK, LVwG-850134/20/Bm/AK, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision verweist in der Zulässigkeitsbegründung darauf, nur durch eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des bereits genehmigten Altbestandes und der Erweiterung der Gesamtbetriebsanlage könne das Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden.

5 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0096, mwN).

6 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht in der Begründung ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die neue Betriebszufahrt als neue Quelle betrachtet und mit der gesamten, für die Anlage zu erwartenden LKW Frequenz untersucht worden sei. Damit sei im Beschwerdeverfahren die fehlende Gesamtbeurteilung ergänzend vorgenommen worden, die sämtliche Schallimmissionen, welche durch die Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Vorhaben bei Vollauslastung entstehen würden, einbeziehe. Das Verwaltungsgericht legt dabei der Entscheidung das Gutachten eines Amtssachverständigen zugrunde, dem die Revision nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.

7 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

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