VwGH Ra 2014/13/0022

VwGHRa 2014/13/002224.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. März 2014, Zl. RV/7100267/2014, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012, in der Fassung der Berichtigung vom 20. August 2014 (mitbeteiligte Partei: S in W), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §280 Abs1 lite;
VwGG §41;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesfinanzgericht in Erledigung einer im Dezember 2013 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eingebrachten Berufung der Mitbeteiligten, einer Mittelschulprofessorin, über die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012.

2 Strittig waren dabei u.a. die geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur, die das Finanzamt fast ausnahmslos nicht anerkannt hatte. Das Bundesfinanzgericht stellte zu den angeschafften Büchern fest, es gebe "keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Einbau in den Unterricht erfolgte", und zählte sodann in fünf Gruppen Bücher auf, die trotzdem "aus der Liste auszuscheiden" seien. Hieraus schloss das Bundesfinanzgericht ohne weitere Auseinandersetzung mit den übrigen strittigen Büchern und ohne Darstellung der angestellten Berechnungen, vom geltend gemachten Aufwand seien für die fünf Streitjahre "daher" jeweils bestimmte Beträge "anzuerkennen".

3 Dagegen - und gegen Unstimmigkeiten betreffend die Berücksichtigung von Ausgaben für einen Computertisch (2009) und einen "e-book-reader" (2012) durch das Bundesfinanzgericht - richtet sich die Revision des Finanzamtes, in der hinsichtlich der Fachliteratur zunächst geltend gemacht wird, für die Jahre 2009 bis 2012 stünden die berücksichtigten Beträge nicht im Einklang mit der vom Bundesfinanzgericht unter den Büchern getroffenen Auswahl. Bei den berücksichtigten (vom Bundesfinanzgericht nicht ausgeschiedenen) Büchern handle es sich aber auch nicht um Fachliteratur im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen.

4 Das Bundesfinanzgericht hat nach Einbringung der Revision in Bezug auf die Jahre 2009 bis 2012 eine Berichtigung des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommen, in deren Begründung nun nicht die ausgeschiedenen, sondern die berücksichtigten Bücher angeführt sind und ihnen Beträge zugeordnet werden.

5 In einer Stellungnahme zu dieser Berichtigung weist das Finanzamt darauf hin, dass zwei von drei im Jahr 2010 gemeinsam angeschafften Büchern noch gesondert und somit doppelt berücksichtigt worden seien, in der Liste für das Jahr 2011 ein im ursprünglichen Erkenntnis ausdrücklich ausgeschiedenes Buch aufscheine und einem der für dieses Jahr berücksichtigten Bücher der Gesamtbetrag einer auch andere Bücher betreffenden Rechnung zugeordnet worden sei.

6 Die Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

 

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte sind so zu begründen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0051).

9 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis auch in seiner berichtigten Form nicht gerecht. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der nachgetragenen Berechnung zum Teil die vom Finanzamt behaupteten Mängel anhaften (der hohe Gesamtbetrag einer der für das Jahr 2011 berücksichtigten Rechnungen beruht aber auf der Stückzahl und nicht auf einer Einbeziehung anderer Bücher) und sie hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 in der Summenbildung fehlerhaft ist. Ein zunächst ausgeschiedenes Buch scheint auch für das Jahr 2010 in die nachgetragene Berechnung Eingang gefunden zu haben (das Buch, dem der Gesamtbetrag für drei Bücher zugeordnet wurde).

10 Das Bundesfinanzgericht lässt vor allem aber nicht erkennen, warum es in den von ihm - anders als vom Finanzamt - nicht ausgeschiedenen Büchern Fachliteratur im Sinne der im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellten rechtlichen Maßstäbe sieht. In diese Darstellung der Rechtslage hat das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf Ausführungen von Doralt die Bemerkung aufgenommen, die "herrschende Lehre" zeige sich "weniger restriktiv als der VwGH mit seiner typisierenden Betrachtungsweise". Dass die Ausgaben für Bücher schon dann anzuerkennen seien, wenn deren "Einbau in den Unterricht erfolgte", scheint das Bundesfinanzgericht jedoch nicht anzunehmen, hat es doch selbst fünf Gruppen von Büchern, von denen es einen solchen "Einbau" annahm, aus der Liste ausgeschieden. Worin sich die verbleibenden Bücher von den ausgeschiedenen in rechtlich relevanter Weise unterschieden haben sollen, legt das Bundesfinanzgericht aber nicht dar.

11 Das angefochtene Erkenntnis war schon im Hinblick auf diesen alle Streitjahre betreffenden Begründungsmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 24. November 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte