VwGH Ro 2014/13/0021

VwGHRo 2014/13/002120.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision der K R in B, vertreten durch die EHC Wirtschaftstreuhand GmbH in 2000 Stockerau, Schulgasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Dezember 2013, Zl. RV/3000-W/08 miterledigt RV/3001- W/08, RV/3002-W/08, RV/3003-W/08 und RV/3004-W/08, betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §22 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
BAO §22 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

2 Die Revisionswerberin erwarb mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1996 den Maschinenpark der im Ausgleich befindlichen X GmbH, deren Gesellschafter die Eltern der Revisionswerberin waren, und vermietete diesen in der Folge an die X GmbH. Am 31. Jänner 2003 wurde über das Vermögen der X GmbH das Konkursverfahren eröffnet, woraufhin die Revisionswerberin den Maschinenpark an die Y GmbH vermietete, deren Alleingesellschafterin sie war (Geschäftsführer waren ihre Eltern). Nachdem am 28. Juni 2004 auch über das Vermögen der Y GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, veräußerte die Revisionswerberin den am 10. Juli 1996 erworbenen Maschinenpark (Kaufvertrag vom 6. Oktober 2004).

3 In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 machte die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Vermietung des Maschinenparks Verluste geltend, die das Finanzamt in den am 8. Mai 2008 erlassenen (endgültigen) Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre außer Ansatz ließ.

4 Das Finanzamt wies die gegen die (endgültigen) Einkommensteuerbescheide vom 8. Mai 2008 erhobenen Berufungen der Revisionswerberin mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2008 ab und begründete die Abweisungen u.a. damit, dass die Gestaltung der Mietverhältnisse nicht fremdüblich gewesen sei, weil die Nichtentrichtung der vereinbarten Miete aus familiären Gründen geduldet worden sei. Die Entwicklung der Mieteinnahmen stelle sich (gerundet) folgendermaßen dar:

"1997

S 909.000,--

(lt. Mietvertrag 71.000,-- monatlich)

1998

S 894.000,--

 

1999

S 611.000,--

 

2000

S 285.770,--

 

2001

S 198.600,--

 

2002

EUR 22.182,--

 

2003

EUR 20.491,--

 

2004

EUR 14.296,--

(bis einschl. 6/2004)"

   

Ein fremder Dritter hätte das Mietverhältnis spätestens ab dem Jahr 2000 "(nach einem Rückgang im Jahr 1999 wurde 2000 - und auch in den Folgejahren - nur mehr ca. ein Drittel der vereinbarten Miete vereinnahmt)" beendet und den Maschinenpark bei erfolgloser Suche eines Nachmieters veräußert. "Die Vermietung wurde daher ab 2000 nicht mehr erwerbswirtschaftlich orientiert betrieben und die Verluste sind daher nicht anzuerkennen."

5 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

6 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie ging - wie zuvor das Finanzamt - davon aus, dass die Gestaltung der Mietverhältnisse der Revisionswerberin mit der X GmbH und mit der Y GmbH nicht fremdüblich gewesen sei, und begründete dies u.a. damit, dass "die mit der Erstmieterin, der (X GmbH), vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungen von Vertragsbeginn an nicht eingehalten" worden seien. Mit der Y GmbH sei hingegen von vornherein kein fremdüblicher Mietzins vereinbart worden, zumal das "drastische Absinken des Mietzinses" auf rund ein Drittel des mit der X GmbH zuvor vereinbarten Betrages "nicht nachvollziehbar" sei. Abgesehen davon wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die von der Revisionswerberin tatsächlich vereinnahmte Miete nicht einmal für die Abdeckung jener Kredite ausgereicht habe, die 1996 für die Anschaffung des Maschinenparks aufgenommen worden seien, und vertrat zudem Auffassung, dass die Mietverträge, die die Revisionswerberin mit der X bzw. Y GmbH abgeschlossenen habe, fremdunübliche Bestimmungen enthielten. Auch bei einer Prüfung nach den Kriterien der Liebhabereiverordnung wäre im Übrigen kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen.

7 Zur Zulässigkeit der dagegen erhobenen, vom Bundesfinanzgericht als Rechtsnachfolger der belangten Behörde mit Gegenschrift beantworteten Revision wird in der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2014 verbesserten Revision ausgeführt, dass im Abgabenverfahren das Überraschungsverbot gelte. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot stelle eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, wenn die Revision die Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darstelle. Die Relevanz sei im Streitfall jedenfalls gegeben. Das Finanzamt habe die Vermietung mangels Fremdüblichkeit nicht anerkannt, "da der Verzicht auf Mieteinnahmen aus familiären Gründen geduldet wurde und eine Veräußerung problemlos möglich gewesen wäre". Die belangte Behörde habe aber die Fremdüblichkeit nicht aus diesen Gründen, "sondern aus anderen in der Verhandlung bzw. vorliegenden Entscheidung nicht angeführten Gründen verneint". Sie erörtere, "für den Revisionswerber überraschend, einzelne Vertragspunkte und vermeint, dass aufgrund dieser die Fremdüblichkeit zu verneinen wäre". Weiters werde die Unüblichkeit erstmals mit der Rückführung der ursprünglich aufgenommenen Darlehen begründet.

8 Diese Ausführungen sind nur bedingt nachvollziehbar. Das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde gingen davon aus, dass die Gestaltung der Mietverhältnisse mit der X GmbH und Y GmbH nicht fremdüblich gewesen sei. Die belangte Behörde hat dies - dem Finanzamt auch insoweit folgend - u.a. damit begründet, dass "die mit der Erstmieterin, der (X GmbH), vertraglich vereinbarten Mietzinszahlungen von Vertragsbeginn an nicht eingehalten" worden seien, wogegen sich die Revision nicht wendet. Mit der Y GmbH sei hingegen - so die belangte Behörde - von vornherein kein fremdüblicher Mietzins vereinbart worden, zumal das "drastische Absinken des Mietzinses" auf rund ein Drittel des mit der X GmbH zuvor vereinbarten Betrages "nicht nachvollziehbar" sei, wogegen in der Revision lediglich vorgebracht wird, dass der Mietzins für den unveränderten Maschinenpark "naturgemäß entsprechend angepasst" worden sei, "da zwischenzeitig sieben Jahre vergangen waren". Schon die soeben angeführten und in der Revision nicht substantiiert bekämpften Feststellungen reichen für die Annahme einer fremdunüblichen Gestaltung der in Rede stehenden Mietverhältnisse aus. Vor diesem Hintergrund wird aber mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil sie einzelne Vertragspunkte erörtert und die Auffassung vertreten habe, "dass (auch) aufgrund dieser die Fremdüblichkeit zu verneinen wäre", keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsumfang z.B. den Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173, mwN).

9 Da die Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG iVm § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2016

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