VwGH Ro 2014/13/0012

VwGHRo 2014/13/001224.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des S in W, vertreten durch die Malainer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Hegelgasse 8, Top 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Dezember 2013, Zl. RV/1218-W/11, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2007, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §23 Abs1;
BFGG 2014 §28 Abs5;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 ;
VwGG §34 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BFGG 2014 §28 Abs5;
UmgrStG 1991 Art3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 ;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

2 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision erstens dagegen, dass in Bezug auf die im Jahr 2005 erfolgte Einbringung des Einzelunternehmens des Revisionswerbers in eine GmbH mit der Begründung, er sei nicht deren Alleingesellschafter gewesen, nicht Art. III UmgrStG zur Anwendung gebracht, sondern ein Veräußerungsgewinn nach allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschriften ermittelt wurde. Im Zusammenhang damit wird zweitens geltend gemacht, eine im Jahr 2007 geleistete Zahlung an den ursprünglichen Mitgesellschafter des Revisionswerbers sei als Betriebsausgabe und nicht als Anschaffungskosten auf die zunächst von diesem Mitgesellschafter gehaltene Beteiligung an der GmbH zu werten. Beiden Streitpunkten liegt zugrunde, dass die belangte Behörde auf der Grundlage u.a. bei einer Hausdurchsuchung sichergestellter Unterlagen davon ausging, der Hälfteanteil des Mitgesellschafters des Revisionswerbers sei im Jahr 2005 nur zum Schein auf den Revisionswerber übertragen worden, um die Einbringung des Einzelunternehmens steuerlich günstig gestalten zu können, und erst 2007 sei die Beteiligung des Mitgesellschafters an der GmbH auch wirtschaftlich beendet worden.

3 Zur Zulässigkeit der Revision wird in Bezug auf den ersten Streitpunkt primär dargelegt, es fehle an Judikatur zu einer auch steuerlich zurückwirkenden Auflösung eines formnichtigen Treuhandvertrages, wie er im vorliegenden Fall im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der Abtretung geschlossen und im Jahr 2007 rückwirkend beendet worden sei. Dabei wird verkannt, dass die belangte Behörde die Abtretung selbst - mit nicht als unschlüssig zu erkennender Begründung - als Scheingeschäft gewertet und den Revisionswerber schon deshalb nicht als Alleingesellschafter angesehen hat. In Bezug auf den zweiten Streitpunkt geht das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision von einer schon im Jahr 2005 begründeten Stellung des Revisionswerbers als Alleingesellschafter aus und nach dem Gesagten daher ins Leere.

4 Im Zusammenhang mit dem ersten Streitpunkt enthält das Revisionsvorbringen auch eine Bestreitung der auf der Grundlage eines Gutachtens schon vom Finanzamt ermittelten Höhe des Veräußerungsgewinns, wozu in der Revision behauptet wird, die Berufung habe ein ausführliches Eventualvorbringen zur Bestreitung der Höhe des Veräußerungsgewinnes enthalten. Die dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegte Kopie eines nicht unterfertigten Textausdruckes des Schriftsatzes enthält ein solches Vorbringen, was auf den beim Finanzamt eingelangten, unterfertigten Originalschriftsatz jedoch nicht zutrifft. Dem völligen Fehlen von Ausführungen zur Höhe des Veräußerungsgewinns in der Stellungnahme des Finanzamtes zur Berufung und im angefochtenen Bescheid liegt daher zugrunde, dass diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht strittig war. Auch die in der letzten Stellungnahme dazu erhobene Behauptung des Revisionswerbers, das Revisionsvorbringen stütze sich in diesem Punkt nur auf den festgestellten Sachverhalt und stelle kein dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen dar, trifft nicht zu.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Aktenvorlage durch das Bundesfinanzgericht gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. November 2016

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