VwGH 2013/15/0262

VwGH2013/15/026215.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Beschwerde der v GmbH in L, vertreten durch die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Stahlstraße 14, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 2013, Zl. IKD(Gem)-524706/1-2013-Gb/Os, betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer 2005 bis 2009, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Im Rahmen der Schlussbesprechung einer GPLA-Prüfung am 1. März 2011 gemäß § 149 Abs. 1 BAO betreffend Kommunalsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherung für den Abgabenzeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2009 bei der Beschwerdeführerin wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 2 KommStG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Zu den Dienstnehmern eines das Personalleasing (Arbeitskräftegestellung) betreibenden Betriebes gehören nicht nur die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer, sondern auch jene Dienstnehmer, die im Wege des Personalleasings an Dritte überlassen werden (vgl. VwGH vom 13. September 2006, 2002/13/0051, sowie vom 24. Februar 2004, 98/14/0062).

12 Dem angefochtenen Bescheid liegen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zur Beschäftigung der "Stiftungsteilnehmer" die Beschäftigungsbetriebe kontaktiert und die "Stiftungsteilnehmer" nach Erstellung eines begleitenden individuellen Bildungsplans an diese weitervermittelt hat sowie dass sie gegenüber den Beschäftigungsunternehmen die Abrechnung im eigenen Namen durchgeführt und den "Stiftungsteilnehmern" ihre Entlohnung im Wege von Lohnkonten ausbezahlt hat. Die "Stiftungsteilnehmer" hätten Arbeitsleistungen bei den Beschäftigungsunternehmen erbracht, wobei verpflichtende Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit bestünden.

13 Die Beschwerde rügt ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheids und trägt insbesondere vor, ein zentrales Argument der Unterinstanzen, das von der belangten Behörde mitgetragen werde, sei der Umstand, dass von Beginn an eine Arbeitsleistung der "Stiftungsteilnehmer" vorliege, wohingegen dies mangels entsprechender Qualifikation tatsächlich erst gegen Ende der Ausbildung der Fall sein könne und eine Trennung in Ausbildung und Arbeitsbeschäftigung nicht möglich sei. Die Beschäftigung erfolge zudem im Ausbildungsbetrieb, die Beschwerdeführerin erhalte von diesem kein Entgelt im Sinne eines Personalleasingentgelts. Allfällige Arbeitgebereigenschaft könne daher nur den Beschäftigerunternehmen zukommen, unter deren Leitung die "Stiftungsteilnehmer" im Rahmen des Aus- und Weiterbildungsverhältnisses auch stünden. Die "Stiftungsteilnehmer" seien nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingebunden und stünden in keiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu ihr. Das Feststellen der Arbeitszeiten bzw. Anwesenheitszeiten beim Ausbildungsbetrieb berühre nicht die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der "Stiftungsteilnehmer" zur Beschwerdeführerin.

14 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Wenn die belangte Behörde vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die wesentliche Rolle der Beschwerdeführerin in der Durchführung des gegenständlichen Implacementprogramms zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin als Arbeitskräfteüberlasserin gegeben war, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

15 Dass der Beschäftigung der "Stiftungsteilnehmer" auch Ausbildungskomponenten innewohnen und begleitende Schulungsmaßnahmen bestehen, schließt das Vorliegen eines (kommunalsteuerpflichtigen) Dienstverhältnisses dabei nicht aus (vgl. zB bereits VwGH vom 31. März 1987, 86/14/0163, sowie vom 23. September 1981, 2505/79).

16 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch vorbringt, dass einzelne "Implacements" länger als sechs Monate gedauert hätten und daher § 7 Abs. 1 KommStG zu beachten gewesen wäre, zeigt sie erfolgreich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

17 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch nicht das Neuerungsverbot entgegen. So wurde bereits im Prüfungsbericht der GPLA-Prüfung festgehalten, dass die Teilnehmer das Stipendienentgelt maximal zwölf Monate jährlich erhielten, was impliziert, dass es jedenfalls Personen gegeben haben dürfte, die länger als sechs Monate einem Beschäftiger überlassen worden sind. Nach der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift über den Verlauf eines am 15. Dezember 2011 und am 16. Jänner 2012 vor dem unabhängigen Finanzsenat geführten Erörterungsgesprächs im parallel geführten Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im Streitzeitraum hat die durchschnittliche Verweildauer der Stiftungsteilnehmer 12,65 Monate betragen, wovon 2/3 als Praxiszeit (bei einem oder womöglich mehreren Beschäftigern) verbracht werden. Dass sich die Beschäftiger zum Teil auch außerhalb von L befinden, ergibt sich überdies aus einem beispielhaft in den Verwaltungsakten einliegenden Bildungsplan für eine Stiftungsteilnehmerin betreffend einen Ausbildungsbetrieb im Bereich sozialer Dienste.

18 Vor diesem Hintergrund wären allerdings angesichts des § 7 Abs. 1 KommStG von Amts wegen ergänzende Feststellungen über die Arbeitskräfteüberlassung zu treffen gewesen, die unterblieben sind.

19 Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

21 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 15. September 2016

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