VwGH 2013/02/0093

VwGH2013/02/00933.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Beschwerdesache der C AG in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2012, Zl. IVW7- GA-104/004-2011, IVW7-GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, IVW7- GA-104/003-2011, IVW7-GA-104/006-2011, betreffend Bewilligung von Landesausspielungen mit Glückspielautomaten (mitbeteiligte Partei:

A AG in G, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Normen

SpielautomatenG NÖ 2011 §5 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
SpielautomatenG NÖ 2011 §5 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt 1. die Bewilligung von Landesausspielungen mit 1339 Glückspielautomaten für die Dauer von 15 Jahren erteilt. In Spruchpunkt 2. wurde unter anderem der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

2 Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2013, Zl. B 434/12-8, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Als Beschwerdepunkte machte sie geltend:

" Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 5 Abs. 3 des Niederösterreichischen Spielautomatengesetzes in Hinblick auf das Auftreten mehrerer Bewilligungswerberinnen bei Erteilung einer Bewilligung von Landesausspielungen mit Glückspielautomaten verletzt.

Ferner wurde das Recht auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt, als die Behörde mehrfach von mangelnden (nicht hinreichend konkretisierten) Beschreibungen ausgegangen ist, ohne der Beschwerdeführerin zu allfälligen Bedenken der Behörde das Recht zur Stellungnahme einzuräumen bzw. mit dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zu konfrontieren.

Ferner wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf sachgerechte und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes verletzt, als zur Beantwortung der Frage der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes keine Sachverständige beigezogen wurden."

4 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die vorliegende Beschwerde gegen Aufwandersatz - "so sie nicht als unzulässig zurückzuweisen ist" - als unbegründet abzuweisen.

5 Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurück-, "in eventu" abzuweisen.

6 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

7 Der beschwerdeführenden Partei fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

8 Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der "Beschwerdepunkt" vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2012, Zl. 2012/02/0069, mwN).

9 Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid wegen seines Inhaltes (im Beschwerdefall:

die "rechtsrichtige Anwendung des § 5 Abs. 3 des Niederösterreichischen Spielautomatengesetzes im Hinblick auf das Auftreten mehrerer Bewilligungswerberinnen bei Erteilung einer Bewilligung von Landesausspielungen mit Glückspielautomaten") sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Beschwerdefall: "Recht auf Parteiengehör" und "sachgerechte und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes") rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. April 2011, Zl. 2011/02/0061, vom 16. September 2011, Zl. 2011/02/0277, und vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/02/0084, jeweils mwN).

10 Da die Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte nicht dargetan hat, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 3. Mai 2016

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