VwGH Ra 2015/17/0031

VwGHRa 2015/17/003128.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des K B in M, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. März 2015, LVwG-321-001/R8-Ü-2015, betreffend Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 2008 bis 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §76 Abs1 litc;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §34 Abs1;
BAO §76 Abs1 litc;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG damit, dass der Rechtsfrage bezüglich der Befangenheit eines Amtssachverständigen im Hinblick darauf, dass die zur Vorschreibung gelangenden Beiträge dem Landesfischereizentrum in Hard, einer vom Land Vorarlberg rein privat betriebenen Einrichtung zu Gute kämen und der Sachverständige Leiter dieser Einrichtung sei, grundsätzliche Bedeutung zukäme und es zu dieser Rechtsfrage im Zusammenhang mit von Bundesländern "rein privat betriebenen Einrichtungen" keine bzw keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe.

Mit dem Befangenheitseinwand des Revisionswerbers gegen den von der Behörde erster Instanz im Schätzungsverfahren nach der BAO beigezogenen "Amtssachverständigen" für Fischereibiologie hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. November 2014, 2012/17/0532, auseinandergesetzt. Es kann auf die darin dargelegten allgemeinen Ausführungen zur Beurteilung eines Befangenheitseinwandes gegen einen von der Abgabenbehörde beigezogenen Sachverständigen verwiesen werden. Ob auf Basis dieser grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen ein von der Abgabenbehörde beigezogener Sachverständiger befangen ist, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Insofern kommt der im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision aufgezeigten Rechtsfrage der behaupteten Befangenheit des Sachverständigen keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat sich nach ergänzenden Ermittlungen mit der Frage des Vorliegens von Befangenheit des Sachverständigen in vertretbarer Weise auseinandergesetzt und ist insofern nicht von den im Vorerkenntnis vom 17. November 2014 dargelegten Grundsätzen abgewichen.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2015

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