VwGH Ra 2015/11/0054

VwGHRa 2015/11/005427.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des G H in K, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. April 2015, Zl. LVwG-AV-1/001-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVG) wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG wegen wiederholter Begehung eines Deliktes gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG (qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung) für die Dauer von sechs Wochen entzogen und die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision gemäß § 25a VwGG verneint.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

In der Revision wird bestätigt, dass der Revisionswerber gegen die beiden Verwaltungsstrafen wegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen Anträge auf Wiederaufnahme der (laut Akt mit Strafverfügungen vom 8. September 2014 und 14. Oktober 2014 abgeschlossenen) Strafverfahren gestellt hat. Die Abweisung dieser Wiederaufnahmeanträge durch die Erkenntnisse des LVG jeweils vom 21. April 2015 wurden mit Revision (protokolliert und anhängig zu den hg. Zlen. Ra 2015/02/0114 und Ra 2015/02/0115) bekämpft.

Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtskraft der beiden genannten Strafverfügungen und deren Bindungswirkung für die Führerscheinbehörde (und damit auch für das durch Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht) auszugehen war (vgl. zur ständigen hg. Rechtsprechung betreffend diese Bindungswirkung den Beschluss vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Vor diesem Hintergrund wird mit dem Vorbringen in der Revision, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Verwaltungsstrafen richtet, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2015

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