VwGH Ra 2015/10/0095

VwGHRa 2015/10/009528.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der K W in H, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22. Juni 2015, Zl. E 009/02/2015.009/011, betreffend Übertretung des Bgld. Weinbaugesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WeinbauG Bgld 2001 §2 Abs3 Z1;
WeinbauG Bgld 2001 §3 Abs6;
WeinbauG Bgld 2001 §3 Abs7;
WeinbauG Bgld 2001 §3;
WeinbauV Bgld 2003 §1 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WeinbauG Bgld 2001 §2 Abs3 Z1;
WeinbauG Bgld 2001 §3 Abs6;
WeinbauG Bgld 2001 §3 Abs7;
WeinbauG Bgld 2001 §3;
WeinbauV Bgld 2003 §1 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen geltend macht, dass die Frage, ob die Rebsorte "Ripatella" zu jenen im Sinne des § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz 2001 (auspflanzungsfähigen) Rebsorten zählt, "die geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen", wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht angesprochen, weil nach Abs. 7 leg. cit. die Landesregierung die nach Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren) hat. Die - in Durchführung des § 3 Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz 2001 ergangene - Bgld. Weinbauverordnung enthält in ihrem § 1 Abs. 1 eine taxative Aufzählung der zur Auspflanzung zugelassenen Rebsorten; die Rebsorte "Ripatella" ist darin nicht enthalten, sie zählt daher nicht zu den auspflanzungsfähigen Rebsorten im Sinne des § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz 2001.

Soweit die Revisionswerberin eine grundsätzliche Rechtsfrage in der Klärung der Frage erblickt, ob das Bgld. Weinbaugesetz 2001 "nur Regelungen betreffend Keltertrauben oder auch betreffend Tafeltrauben" trifft, wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der Revision von der Klärung dieser Frage abhängen sollte. Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt wurde die Auspflanzung zum Zweck der Weinerzeugung vorgenommen; dass diese zum Zweck der Erzeugung von Tafeltrauben vorgenommen worden wäre, hat die Revisionswerberin weder vor der Verwaltungsbehörde noch vor dem Verwaltungsgericht behauptet.

Im Übrigen ist die Revisionswerberin aber auch darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 3 Z. 1 Bgld. Weinbaugesetz 2001 als Weingarten eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2 gilt, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher auch die Erzeugung von Tafeltrauben geregelt. Dass im Bgld. Weinbaugesetz 2001 unzweifelhaft auch Regelungen für Tafeltrauben getroffen wurden, ergibt sich weiters aus den - insofern eindeutigen - Erläuterungen (XVII. GP, RV 305) zu dessen § 3. Darin heißt es:

"Obwohl sich die GMO (Gemeinsame Marktordnung) gemäß Art. 2 Abs. 1 nur auf Keltertraubensorten bezieht, steht es in der autonomen Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers, auch das Auspflanzen von Tafeltrauben zu regeln und deren Auspflanzen den selben Beschränkungen zu unterwerfen, wie dies nach EU-rechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist.

Eine solche gleichartige Regelung ist aus folgenden Gründen

sinnvoll:

...

Eine Klassifizierung von Tafeltrauben ist aus kontrolltechnischen Gründen unentbehrlich, da ansonsten all die Sorten, die im Burgenland nicht als Keltertrauben klassifiziert sind, anderswo aber schon, unter dem Vorwand, es handle sich um Tafeltrauben, ohne Rücksicht auf Wiederbepflanzungsrechte ausgepflanzt werden könnten. ...

In Abs. 7 ist geregelt, dass die Landesregierung die in Betracht kommenden Rebsorten, und zwar Kelter- und Tafeltrauben, zu bestimmen (zu klassifizieren) hat. ..."

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher insofern von einer klaren Rechtslage auszugehen. Da das Bgld. Weinbaugesetz 2001 und die in § 1 Bgld. Weinbauverordnung vorgenommene Rebsortenklassifizierung sowohl Kelter- als auch Tafeltrauben regeln, wird auch unter diesem Aspekt nicht dargelegt, warum das Schicksal der vorliegenden Revision vom insofern geltend gemachten Zulässigkeitsgrund abhängen sollte.

Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2015

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