VwGH Ra 2015/10/0001

VwGHRa 2015/10/000128.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Dezember 2014, Zl. VGW- 141/053/5803/2014-7, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

MSG Wr 2010 §7 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z1 litb;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z3;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z4;
VwRallg;
MSG Wr 2010 §7 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z1 litb;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z3;
MSG Wr 2010 §8 Abs2 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber mit seiner Tochter keine gesondert zu beurteilende Bedarfsgemeinschaft bilde, gegen § 7 Abs. 2 Z. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz-WMG, LGBl. Nr. 38/2010, verstoße.

Der damit aufgeworfenen Rechtsfrage kommt für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu, weil der Antrag auch bei Berücksichtigung einer gesondert zu beurteilenden Bedarfsgemeinschaft des Revisionswerbers mit seiner Tochter aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen wäre:

Aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Gattin lebt der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Z. 2 WMG jedenfalls in einer Bedarfsgemeinschaft nach dieser Bestimmung, weshalb für ihn der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. maßgeblich ist. Der Umstand, dass die Gattin über ein den auch für sie maßgeblichen Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 WMG übersteigendes Einkommen verfügt, kann daran nichts ändern. Der Mindeststandard für Alleinerzieher gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. b WMG ist nur für solche Personen maßgeblich, die ausschließlich mit Personen nach Z. 3 (u.a. Volljährige bis zum 21. Lebensjahr ohne Einkommen) oder Z. 4 eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dieser Mindeststandard kommt für den Revisionswerber daher nicht in Betracht.

Der somit für den Revisionswerber maßgebliche Mindeststandard beträgt nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. Nr. 39/2010 in der für das Jahr 2013 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 7/2013, EUR 596,18. Addiert man dazu den nach § 8 Abs. 2 Z. 3 lit. b WMG iVm § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung für die Tochter maßgeblichen Mindeststandard von EUR 397,46, so ergibt sich ein Gesamtbedarf von EUR 993,64, der unter dem unstrittig feststehenden monatlichen Einkommen des Revisionswerbers von monatlich EUR 1.048,89 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte