VwGH Ra 2015/09/0047

VwGHRa 2015/09/004724.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des N I in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. Dezember 2014, Zl. LVwG-1-209/R13-2014, betreffend Bestrafung nach dem Glückspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;
GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Person, die im Wettlokal S in B Glücksspieleinrichtungen (drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte seien eingeschaltet und betriebsbereit aufgestellt gewesen) bereitgehalten habe, bei der Kontrolle am 2. Mai 2012 zwischen 17:55 Uhr und 18:45 Uhr, im genannten Wettlokal dem Beamten der Finanzpolizei keine Auskünfte zu den Glücksspielgeräten erteilt und dadurch den Beamten der Finanzpolizei eine umfassende Überprüfung verweigert. Er habe die Aussage verweigert.

Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt.

Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. März 2015, E 364/2015-4, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür gesondert in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt vor, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Mitwirkungsverpflichtung zulässig ist, wenn sich der zur Auskunft Verpflichtete in vertretbarer Weise auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft". Sollte er mit "in vertretbarer Weise" den Aufsatz von Heinz Mayer, ecolex 2014 S 745 bis 747, meinen, auf den er sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestützt hat, so übersieht er, dass dieser Aufsatz zum Tatzeitpunkt (2. Mai 2012) noch gar nicht existierte, sodass schon deshalb zum Tatzeitpunkt keine darauf beruhende "vertretbare Rechtsansicht" vorliegen konnte.

Auch aus einem weiteren Grund exkulpiert dieses Vorbringen den Revisionswerber nicht: Bei einer Übertretung gemäß § 50 Abs. 4 GSpG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört, sodass es gemäß § 5 Abs 1 (zweiter Satz) VStG dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Beschuldigten die Verpflichtung trifft, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen.

§ 50 Abs. 4 GSpG sieht im gegenständlichen Fall unzweifelhaft eine Auskunftsverpflichtung vor.

Zu dem vom Revisionswerber vorgebrachten davon abweichenden Verständnis ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnten. Unterlässt der Revisionswerber - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner dem Gesetzeswortlaut widersprechenden Rechtsmeinung, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. zu Unterlassungsdelikten nach dem AuslBG das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145).

Auf Belehrungen durch amtliche Organe über die Strafbarkeit der gegenständlichen Unterlassung der Mitwirkung des Revisionswerbers während der Kontrolle und nach der Tatbegehung kommt es daher nicht an. Solche Belehrungen sind nach § 50 Abs. 4 GSpG auch nicht vorgesehen.

Das weitere Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers entfernt sich wesentlich vom Inhalt der vom Verwaltungsgericht seiner Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegten Zeugenaussage und verkennt den Inhalt des Schuldspruches, so dass es ins Leere geht.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2015

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