VwGH Ra 2015/08/0119

VwGHRa 2015/08/01196.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des P J in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015, Zl. W216 2015402-1/4E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 7. Juli 2015. Unter Annahme der Zustellung mit dem Beginn der Abholfirst endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision (§ 26 VwGG) am 18. August 2015, sodass die am 24. August 2015 zur Post gegebene Revision verspätet wäre.

Dem Revisionswerber wurde vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern.

In seiner Stellungnahme bringt er zum einen vor, dass er eine neue Arbeitsstelle habe und "nicht regelmäßig" an seinen "Permanentwohnsitz" (die Zustelladresse) pendle; daher habe er "den Brief erst später abholen" können. Zum anderen weist er darauf hin, dass er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben habe, der jedoch seine Zusage nicht eingehalten und keine Revision eingebracht habe. Aus diesem Grund habe sich die Verschickung der Revision verspätet.

Der Revisionswerber legt damit nicht konkret dar, dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig (iSd § 17 Abs. 3 ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2015

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