Normen
AVG §46;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §2 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
ZustG §2 Z4;
AVG §46;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §2 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
ZustG §2 Z4;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Oktober 2014 wurde über den Revisionswerber unter anderem eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 wegen Übertretung näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes verhängt.
Ein vom Revisionswerber erhobener Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von H vom 2. April 2015 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 22. Oktober 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden, die Einspruchsfrist habe daher mit Ablauf des 5. November 2014 geendet; der Einspruch sei jedoch erst am 10. November 2014 mittels E-Mail übermittelt worden.
In seiner Beschwerde vom 5. Mai 2015 brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, die Strafverfügung hätte nicht an der Adresse in der R-Straße hinterlegt werden dürfen, weil diese keine Zustelladresse gewesen sei. Darüber hinaus habe er seinen Einspruch fristgerecht per Post eingebracht, den die Behörde aufgrund eines Postzustellfehlers offenbar nicht erhalten habe. Am 10. November 2014 habe der Revisionswerber per E-Mail lediglich eine Kopie des Einspruches übermittelt und nicht einen verspäteten Einspruch eingebracht.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom 26. Mai 2015) wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, die Strafverfügung sei am 22. Oktober 2014 durch Hinterlegung zugestellt worden, die Einspruchsfrist sei daher mit 5. November 2014 abgelaufen. Der Revisionswerber habe seinen Einspruch am 10. November 2014 per E-Mail übermittelt. Laut Zentralem Melderegister sei der Beschwerdeführer in der R-Straße mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass das Vorbringen, an dieser Adresse hätte nicht hinterlegt werden dürfen, unverständlich sei. Die Verspätung der Einspruchseinbringung sei daher offenkundig "und vom Beschwerdeführer als solche auch bestätigt". Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG u.a. vor, das LVwG weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht an der R-Straße gemeldet gewesen sei, diese Adresse somit keine gültige Abgabestelle darstelle. Dies habe er in der Beschwerde auch vorgebracht, das LVwG habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt.
Die Revision ist zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt:
Das LVwG stützt seine Begründung der ordnungsgemäßen Hinterlegung der Strafverfügung vom 22. Oktober 2014, adressiert an die R-Straße, damit, dass der Revisionswerber laut Zentralem Melderegister an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
Abgesehen davon, dass eine Eintragung im Zentralem Melderegister zwar Indizwirkung, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Zl. Ro 2014/22/0023, mwN), war der Revisionswerber zum relevanten Zeitpunkt (am 21. Oktober 2014 wurde ein Zustellversuch unternommen, ab 22. Oktober 2014 lag die Strafverfügung beim Postamt XXXX zur Abholung bereit) in der R-Straße weder mit Hauptnoch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dies ergibt sich sowohl aus der der Revision beigelegten Bestätigung der Meldung aus dem Lokalen und Zentralen Melderegister der Gemeinde B vom 14. September 2015, als auch aus der im Verfahrensakt befindlichen Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2015 und der Anfrage der Landespolizeidirektion Salzburg (LPD) vom 14. Juli 2014. Aus allen diesen Anfragen geht hervor, dass der Revisionswerber nur bis 7. Jänner 2014 an der genannten Adresse mit Hauptwohnsitz und bis 27. Jänner 2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Das LVwG durfte daher nicht davon ausgehen, dass die Strafverfügung dem Revisionswerber gegenüber tatsächlich am 22. Oktober 2014 als zugestellt galt und sein Einspruch vom 10. November 2014 somit verspätet war.
Darüber hinaus ging das LVwG überhaupt nicht auf das Beschwerdevorbringen ein, der Revisionswerber habe die Strafverfügung "fristgerecht per Post" beeinsprucht und am 10. November 2014 per E-Mail lediglich eine Kopie des Einspruches übermittelt. Als Beweis dafür wurde der Beschwerde eine Sendebestätigung des "Post-Managers" vom 30. Oktober 2014 beigelegt. Auch diesbezüglich wäre das LVwG gehalten gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese rechtlich zu würdigen.
Da das LVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Dezember 2015
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