VwGH Ra 2015/05/0016

VwGHRa 2015/05/001628.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des N L in W, vertreten durch Dr. Ing. Andreas Pascher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2015, Zl. VGW- 211/056/32112/2014/VOR-2, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit.).

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Gemäß § 71a Bauordnung für Wien (BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 46/2013) gilt ein Bauwerk, wenn es zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden hat und auch nach den §§ 70 oder 71 leg. cit. nicht bewilligt werden kann, als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 71 leg. cit. auf Widerruf bewilligt, wenn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung (§ 71a leg. cit.) vollständige Bestandspläne im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. a leg. cit. und des § 64 leg. cit. vorgelegt werden und der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) nachgewiesen wird.

Dass der Revisionswerber vor Erlassung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a leg. cit.erfüllt habe, somit u.a. der Baubehörde vollständige Bestandspläne im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorgelegt habe, wird von der Revision im Rahmen der Ausführungen zu deren Zulässigkeit nicht behauptet. Damit liegt aber kein Baukonsens im Sinne des § 71a BO vor, der einem Abtragungsauftrag entgegenstünde. Den zu dieser Gesetzesbestimmung aufgeworfenen Rechtsfragen kommt daher nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0012, mwN).

Die vorliegende Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der Revisionswerber schon beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies jedoch unterlassen hat. Abgesehen davon konnte von der beantragten Verhandlung jedoch auch deshalb Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Art. 133 Abs. 4 B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0169, mwH auf die Judikatur des EGMR und zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0012, mwN).

Wien, am 28. April 2015

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