Normen
B-VG Art133 Abs4;
GGBG 1998 §15a Abs2;
GGBG 1998 §15a;
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8;
GGSt §13 Abs1a;
VStG §20;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GGBG 1998 §15a Abs2;
GGBG 1998 §15a;
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8;
GGSt §13 Abs1a;
VStG §20;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher eines Transportunternehmens unter anderem einer Übertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm den einschlägigen Vorschriften im ADR schuldig erkannt, weil bei einem näher umschriebenen Gefahrguttransport "das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden sei". Dies stelle gemäß § 15a GGBG eine Übertretung der Gefahrenkategorie I dar. Der Revisionswerber wurde deshalb mit einer Geldstrafe von EUR 750,-- (168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
2. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2015 abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2015 zur Entscheidung abgetreten wurde (Zlen. E 375/2015-5 und 7).
3. In der fristgerecht erhobenen außerordentlichen Revision begründet der Revisionswerber deren Zulässigkeit im Wesentlichen damit, dass das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Danach sei dem Beschuldigten die angelastete Tat in allen tatsächlichen und rechtlichen Elementen individualisiert und konkretisiert vorzuhalten. Ein solcher Tatvorwurf sei gegenüber dem Revisionswerber innerhalb der Verjährungsfrist nicht erhoben worden. Überdies habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, Ausführungen zur Einstufung der Gefahrenkategorie zu machen und es habe den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlich beeideten Sachverständigengutachtens hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, somit auch zur Einstufung der Gefahrenkategorie, übergangen. Das Gericht habe lediglich einen Amtssachverständigen beigezogen, der aufgrund der bestehenden Weisungsbindung und wegen der organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation befangen sei und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren generell nicht beigezogen werden dürfe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht der überlangen Verfahrensdauer nicht Rechnung getragen. Diese hätte zu einer Herabsetzung der verhängten Strafe unter die Mindeststrafe führen müssen.
4. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4.1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
4.2. Soweit die Revision geltend macht, dem Revisionswerber sei kein hinreichend individualisierter und konkretisierter Tatvorwurf gemacht worden, der die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG unterbrochen hätte, setzt sie sich mit den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach - der Verfolgung des Revisionswerbers vorgelagert - jedenfalls dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Transportunternehmens rechtzeitig die zur Last gelegte Tat vollständig vorgehalten worden sei und dies auch als Verfolgungshandlung gegen den Revisionswerber gelte (§ 32 Abs 3 VStG), nicht auseinander. Es kann daher schon deshalb nicht erkannt werden, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Verjährung im Lichte des Gesetzes und der ständigen hg Rechtsprechung unrichtig beurteilt hätte.
4.3. Im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensmängeln (Begründungsmangel, unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens) ist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen, in der es unter anderem heißt:
"Der gesetzliche Strafrahmen ist (...) davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie der gegenständliche Mangel fällt. Gemäß § 15a Abs. 2 GGBG sind Mängel in die Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn sie geeignet sein könnten, eine große Gefahr des Todes oder schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Wenn bei einem Gefahrentransport überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt wird, hat dies zur Folge, dass bei einem Verkehrsunfall oder einem sonst erforderlichen Eingreifen von Einsatzkräften diese nicht damit rechnen, dass Gefahrgüter transportiert werden. Weiters fehlen Informationen über Art und Menge der beförderten Gefahrgüter. Es besteht daher die Gefahr, dass von den Einsatzkräften falsche oder unzutreffende Maßnahmen getroffen werden und es dadurch zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt oder sogar zu schweren Verletzungen oder dem Tod von Personen kommen kann. Der gegenständliche Mangel fällt daher in die Gefahrenkategorie I, weshalb der gesetzliche Strafrahmen zwischen 750 und 50.000 Euro ist. Für diese Einstufung bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens oder weiterer Erhebungen."
Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit dem Gesetz und der hg Rechtsprechung nicht im Einklang stünde. Ausgehend davon kommt es auf die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beiziehung eines Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig ist, fallbezogen nicht an (vgl dazu im Übrigen VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014).
4.4. Zur Strafbemessung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine überlange Verfahrensdauer als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen ist. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen (vgl etwa VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078, mwN). Die Revision macht zwar mit allgemeinen Worten geltend, das Verwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall von der hg Rechtsprechung abgewichen, zeigt aber nicht konkret auf, warum die Strafbemessung des Verwaltungsgerichts, das ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen wäre.
5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015
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