VwGH Ra 2015/03/0024

VwGHRa 2015/03/002429.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in F, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. November 2014, Zl LVwG-460-001/R10-2014, betreffend Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundesminister für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 14. Jänner 2014 wurde der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 12. Dezember 2013, mit dem der Antrag des Revisionswerbers vom 31. Oktober 2013 auf Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach gleichzeitig aus, dass die Erhebung der ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

2.2. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten am 11. November 2014 zugestellt.

2.3. Die außerordentliche Revision wurde am 29. Dezember 2014 durch persönliche Überreichung beim Verwaltungsgericht eingebracht.

Zur Frage der rechtzeitigen Erhebung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei dem Vertreter des Revisionswerbers am 13. November 2014 zugestellt worden und die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision habe somit am 25. Dezember 2014 geendet. Da der 25. Dezember und der 26. Dezember 2014 Feiertage und der 27. Dezember 2014 ein Samstag gewesen seien, sei die Frist zur Erhebung der Revision am Sonntag, den 28. Dezember 2014 noch offen gewesen, die außerordentliche Revision werde innerhalb offener Frist erhoben.

3.1. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. März 2015 übermittelt und ist hier am 12. März 2015 eingelangt.

3.2. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2015 wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, aus dem vorgelegten Verfahrensakt sei ersichtlich, dass ihm das angefochtene Erkenntnis am 11. November 2014 zugestellt worden und ausgehend davon die Revisionsfrist bereits am 23. Dezember 2014 abgelaufen sei, weshalb die am 29. Dezember 2014 eingebrachte Revision als verspätet zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber aufgefordert, zur Frage der rechtzeitigen Erhebung der Revision binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung Stellung zu nehmen.

3.3. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nach Ausweis des Aktes am 24. März 2015 zugestellt, eine Äußerung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision wurde innerhalb der in der Verfügung bestimmten zweiwöchigen Frist nicht erstattet.

4.1. Die Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen, diese Frist beginnt gemäß § 26 Abs 1 Z 1 leg. cit in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

4.2. Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach den vorstehenden Ausführungen am 11. November 2014 zugestellt, die gegenständliche Revision hätte daher spätestens am Dienstag, den 23. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingebracht werden müssen.

4.3. Somit war die erst am 29. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Wien, am 29. April 2015

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