VwGH Ra 2015/02/0221

VwGHRa 2015/02/02212.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der F in G, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. September 2015, Zl. LVwG-1-196/R14-2015, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31;
VwRallg;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. März 2015 wurde über die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. Sie habe als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug am 27. September 2014 um 17:02 an einem näher bezeichneten Ort gelenkt worden sei bzw. habe sie jene Person nicht benannt, welche die Auskunft hätte erteilen können.

2. Die Revisionswerberein erhob dagegen Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe auf EUR 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herab und bestätigte im Übrigen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch.

Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, dass die Revisionswerberin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10. Februar 2015, ihr nachweislich zugestellt am 13. Februar 2015, gemäß § 103 Abs. 2 KFG als Zulassungsbesitzerin aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich den Namen und die Anschrift jener Person mitzuteilen, die das Kraftfahrzeug am 27. September 2014 um 17:02 an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 habe die Revisionswerberin die Lenkerhebung wie folgt beantwortet:

"Zunächst wird festgehalten, dass meine Mandantin jedenfalls das Fahrzeug am 27.09.2014 um 17.02 Uhr in (...) nicht gelenkt hat. Es ist so, dass verschiedenste Familienmitglieder und auch Dritte Zugang zum gegenständlichen Fahrzeug haben und für meine Mandantin nicht nachvollziehbar ist, wer das Fahrzeug tatsächlich im vorgegebenen Zeitraum gelenkt hat. Faktum ist, dass meine Mandantin jedenfalls damals nicht die Lenkerin war. Überhaupt erscheint es unbillig, jemanden aufzufordern, zu einem nahezu fünf Monate zurückliegenden Termin anzugeben, wer das Fahrzeug überhaupt gelenkt hat. Es wäre der Behörde jedenfalls zumutbar gewesen, meine Mandantin unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe zur Stellungnahme aufzufordern."

In der Folge führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf konkret angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes näher aus, dass die oben wiedergegebene Antwort der Revisionswerberin den Anforderungen des § 103 Abs. 2 KFG nicht entspreche und - in Beantwortung des Beschwerdevorbringens - dass das KFG keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehe.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beachten sei, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, wie lange ein Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, Auskünfte über den Lenker zu erteilen.

5. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Auskunftsverlangen der Behörde im vorliegenden Fall der Revisionswerberin weniger als fünf Monate nach dem darin genannten Zeitpunkt zugestellt wurde, sohin jedenfalls noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist einer allfälligen, an jenem Zeitpunkt begangenen Verwaltungsübertretung des Fahrzeuglenkers. § 103 Abs. 2 KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0308, sowie vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0181).

Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte daher nicht zweifelhaft sein, dass die Revisionswerberin verpflichtet war, aufgrund des nach § 103 Abs. 2 KFG gestellten Verlangens der Behörde Auskunft darüber zu geben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, der weniger als fünf Monate vor Erhalt des Auskunftsverlangens lag, das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Das Verwaltungsgericht hat die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.

6. Weiters rügt die Revisionswerberin in den Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision weitwendig angebliche Verfahrensmängel. Ihr Vorbringen lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis nicht ausreichend begründet habe; insbesondere habe das Verwaltungsgericht den wesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und sich "von bewiesenen Feststellungen" entfernt.

Diese Behauptungen werden allerdings nicht konkretisiert und weisen - wie im Übrigen auch die Ausführung der Revisionsgründe - über weite Strecken keinen Bezug zum konkreten Revisionsfall auf (so etwa, wenn die Revisionswerberin - in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision - rügt, im Erkenntnis würden "die gesetzlich notwendigen Feststellungen" fehlen, aus denen hervorginge, "dass der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt hat"). Die entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - Zeitpunkt des Auskunftsverlangens und konkreter Inhalt des Antwortschreibens - werden auch in der Revision nicht bestritten.

6. Das Vorbringen der Revisionswerberin wirft damit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. Dezember 2015

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