VwGH Ra 2015/02/0220

VwGHRa 2015/02/02202.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des F in G, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. September 2015, Zl. LVwG-1-200/R2-2015-3, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. März 2015 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt.

2. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe auf EUR 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herab und bestätigte im Übrigen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass - aufgrund einer Erklärung des anwaltlichen Vertreters des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - in der Beschwerde nur das Strafausmaß bekämpft werde.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beachten sei, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, wie lange ein Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, Auskünfte über den Lenker zu erteilen. Darüber hinaus enthalten die Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision Hinweise auf nach Ansicht des Revisionswerbers dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensmängel, die jedoch alle im Zusammenhang mit der Frage stehen, ob bzw. wie lange der Revisionswerber zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet gewesen sei.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5. Die Ausführungen des Revisionswerbers zeigen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, über die der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Revisionsfall zu entscheiden hätte. Der Revisionswerber verkennt, dass aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe das Verwaltungsgericht von der Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung sowie vom Verschulden des Revisionswerbers auszugehen hatte. Vor diesem Hintergrund geht das gesamte Revisionsvorbringen, das ausschließlich die Frage betrifft, ob die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, ins Leere.

6. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. Dezember 2015

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