VwGH Ra 2015/02/0039

VwGHRa 2015/02/003918.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Dezember 2014, Zl. LVwG-4/1313/2-2014, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach der hg. Rechtsprechung zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision ist alleine das Vorbringen in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe maßgebend, nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu erfolgen (vgl. den Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN).

Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Begründung der Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Fall (Punkt 4. der Revision) einleitend darauf verwiesen, dass sich der Unzulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes "aus den voran

beschriebenen Punkten ... als unrichtig" erweise, ohne in der

Folge fallbezogen eine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu stellen, von deren Beantwortung der Revisionsfall abhinge.

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2015

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