VwGH Fr2015/01/0005

VwGHFr2015/01/000517.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über den Fristsetzungsantrag des A M in I, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §38;
VwGG §38;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 wies das Bundesasylamt einen Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ab, wies seinen Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die beim Asylgerichtshof am 13. November 2012 einlangte. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingerichtet, das an die Stelle des Asylgerichtshofes trat.

Mit Beschluss vom 19. Jänner 2015 behob das BVwG "in Erledigung der Beschwerde" den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Diese Entscheidung (versehen mit einer Amtssignatur) wurde dem BFA am 20. Jänner 2015 im Wege eines Telefaxes über den Faxserver caesar@sys.bka.gv.at übermittelt. Gleichzeitig wurde das Erkenntnis des BVwG im Postweg (RSa) an den Antragsteller abgefertigt.

Mit einem ebenfalls am 20. Jänner 2015 beim BVwG eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG, der dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ergänzend ermittelt, dass das Erkenntnis des BVwG vom 19. Jänner 2015 dem BFA tatsächlich am 20. Jänner 2015 zukam. Das BFA verfügt derzeit nicht über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Übermittlungen des BVwG im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV); insbesondere nimmt es am elektronischen Rechtsverkehr nicht teil und ist derzeit nicht bei einem elektronischen Zustelldienst nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (ZustG) registriert.

Zu diesen Feststellungen gelangt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Auskünfte des BFA, hinsichtlich derer sich der Antragsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015 äußerte. In dieser Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss des BVwG vom 19. Jänner 2015 dem Antragsteller erst am 24. Jänner 2015 zugestellt und diesem gegenüber erst mit Zustellung an ihn rechtswirksam erlassen worden sei. Außerdem bestünden Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit einer Zustellung an das BFA auf dem Fax-Wege, weil das BFA derzeit nicht über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Übermittlungen des BVwG iSd.

§ 2 Abs. 1 BVwG-EVV verfüge. Der Fristsetzungsantrag sei daher rechtzeitig vor Erlassung der versäumten Entscheidung eingebracht worden.

2. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033).

3. Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem bereits zuvor zitierten hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist auch im hier vorliegenden Fall die Zustellung des Beschlusses des BVwG vom 19. Jänner 2015 an das BFA am 20. Jänner 2015 rechtswirksam erfolgt (vgl. auch den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032).

4. Der Fristsetzungsantrag ist daher unzulässig. Er war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2015

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