VwGH Ra 2014/22/0194

VwGHRa 2014/22/019426.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Oktober 2014, Zl. VGW- 151/059/24141/2014-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs4;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGH-EVV 2015 §1 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs4;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGH-EVV 2015 §1 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 27. Oktober 2014 zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 9. Dezember 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014 an das zuständige Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am 7. Jänner 2015 einlangte. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie die hg. Beschlüsse vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0046, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0059).

Im Übrigen ist das E-Mail, mit dem die Revisionswerberin ihre Äußerung zu dem hg. Verspätungsvorhalt übermittelte, gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH-EVV, BGBl. II Nr. 360/2014, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2015

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