Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht einen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 über die Abweisung eines Antrages der Revisionswerberin, ihr Familienbeihilfe zu gewähren. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Das Erkenntnis enthält als Rechtsbelehrung den Hinweis, dass die Revision beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden muss.
Das angefochtene Erkenntnis wurde am 14. Oktober 2014 dem damaligen Rechtsfreund der Revisionswerberin zugestellt.
Die Revisionswerberin brachte einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten am 18. November 2014 zur Post gegebenen und am 19. November 2014 eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. November 2014, zur Post gegeben am 27. November 2014, dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
Das Bundesfinanzgericht bewilligte mit Beschluss vom 13. Jänner 2015 die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigabe eines Rechtsanwaltes.
Das Bundesfinanzgericht legte die in der Folge vom bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen oder bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, sind gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/15/0025, mwN).
Im vorliegenden Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis am Dienstag, dem 14. Oktober 2014, zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des Dienstags, des 25. November 2015.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mag zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben worden sein, war jedoch an den dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet und dazu am Donnerstag, dem 27. November 2015, einem Zustelldienst übergeben.
Da somit der vorliegende Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht wurde, bewirkte dieser Antrag nicht die in § 26 Abs. 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.
Die vorliegende Revision erweist sich daher als verspätet und war deswegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2. Juli 2015
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