VwGH Ro 2014/10/0016

VwGHRo 2014/10/001620.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der G GmbH in F, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2013, Zl. ABT08GP-45.7-19/2012-4, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung einer stationären Einrichtung nach § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1 impl;
SHG Stmk 1998 §13a Abs1 idF 2007/021;
SHG Stmk 1998 §13a Abs2 idF 2007/021;
SHG Stmk 1998 §13a Abs3 idF 2007/021;
VwRallg;
B-VG Art7 Abs1 impl;
SHG Stmk 1998 §13a Abs1 idF 2007/021;
SHG Stmk 1998 §13a Abs2 idF 2007/021;
SHG Stmk 1998 §13a Abs3 idF 2007/021;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 auf Anerkennung eines Pflegeheimes mit dem Standort Bad Gleichenberg für 80 Betten gemäß § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 7. April 2010 den gegenständlichen Antrag gestellt. Am 30. Juni 2010 sei ein Bedarfsgutachten angefordert worden; das Gutachten liege noch nicht vor. Am 21. März 2013 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Eignung nachzuweisen, indem entweder eine pflegeheimrechtliche Genehmigung oder eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) vorzulegen und ein Nachweis, dass die in der Verordnung gemäß § 13a Abs. 5 Stmk. SHG festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien, zu erbringen sei. Dieser Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen.

Zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 13a Stmk. SHG sei auszuführen, dass die Eignung der Einrichtung von einer Genehmigung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz oder einer Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) abhängig sei. Trotz der Aufforderung vom 21. März 2013, eine entsprechende Berechtigung vorzulegen, sei dem nicht nachgekommen worden, weshalb die Eignung nicht gegeben sei. Das Gesetz gehe eindeutig davon aus, dass sowohl die Eignung als auch der Bedarf gegeben sein müsse, damit ein Anerkennungsbescheid ausgestellt werden könne. Damit die pflegeheimrechtliche Genehmigung erteilt werden könne, müsse der Antragsteller ein entsprechendes Verfahren in die Wege leiten. Es liege daher in der Sphäre des Antragstellers, das Vorliegen eines pflegeheimrechtlichen Bescheides nachzuweisen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörde würde dem Antragsteller ein nicht zumutbares finanzielles Risiko aufbürden, müsse entgegengehalten werden, dass Pflegeheimbetreiber durch eine entsprechende Risikokalkulation selbst darauf zu achten hätten, ihr Risiko entsprechend abzuschätzen und sodann die Entscheidung für oder gegen eine Investition zu treffen, zumal die erforderlichen Daten jederzeit bei der zuständigen Behörde nachgefragt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2013, B 1167/2013-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof (u.a.) darauf, dass gegen §13a Abs. 3 Stmk. SHG schon deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil "die aus einer Bedarfsprüfung bestehende Eignungsprüfung der §§ 13 ff. Stmk. SHG im öffentlichen Interesse liegt (vgl. den an dieselbe beschwerdeführende Gesellschaft ergangenen Beschluss VfGH 22.02.2013, B 1052/2012, und das darin zitierte Erkenntnis ... VfSlg. 19.696/2012, zur Prüfung des Bedarfs an Krankenhausbetten zur Gewährung von Anstaltspflege an sozialversicherte Personen)."

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. März 2014.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

1.2. § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 64/2011, hat folgenden Wortlaut:

"Anerkennung stationärer Einrichtungen

(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Ein Bedarf gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.

(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen gemäß § 16 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003 in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet sich die stationäre Einrichtung befindet, ist vor Erlassung des Bescheides zu hören.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:

1. die von der stationären Einrichtung zur Sicherung des Lebensbedarfs der Hilfeempfänger zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln,

2. das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt für die Leistungen gemäß Z 1 in Form von Tagsätzen,

3. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit des Hilfeempfängers, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen und

4. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote."

1.3. Das AVG lautet auszugsweise:

"Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

2. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 13a Stmk. SHG falsch ausgelegt, zumal sie das bereits in Auftrag gegebene Bedarfsgutachten nicht abgewartet, sondern die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eignung aufgefordert habe. Gemäß § 13a Abs. 1 erster Satz Stmk. SHG sei zunächst eine Bedarfsprüfung und erst in der Folge eine Eignungsprüfung durchzuführen. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 13a Abs. 1 erster Satz leg. cit. und der Reihung der Absätze 2 und 3 des § 13a Stmk. SHG, welche die "richtige zeitliche Reihenfolge der Prüfungsschritte (1. Bedarfsprüfung, 2. Eignungsprüfung) festlegen" würden. Zudem könne § 13a Stmk. SHG nur auf diese Weise verfassungskonform interpretiert werden, da andernfalls die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Pflegeheim errichten, eine Betriebsbewilligung nach dem Steuermärkischen Pflegeheimgesetz einholen und die Erfüllung der durch Verordnung festgesetzten Voraussetzungen nachweisen müsste, ohne zu wissen, ob am in Aussicht genommenen Standort in Bad Gleichenberg ein Bedarf nach einer stationären Einrichtung mit 80 Betten besteht und damit eine bescheidmäßige Anerkennung nach dem Stmk. SHG überhaupt in Frage kommt.

3. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 13a erster Satz Stmk. SHG hat die Landesregierung stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Gemäß § 13a Abs. 2 leg. cit. ist ein Bedarf gemäß Abs. 1 gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann. Gemäß § 13a Abs. 3 Stmk. SHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen gemäß § 16 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003 in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Die Bestimmung des § 13a Stmk. SHG wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2007 neu geschaffen. Die Materialien (XV. GPStLT RV 901/1, S. 2) führen dazu (auszugsweise) Folgendes aus:

"Das Kernstück der vorliegenden Novelle bilden die Bestimmungen der §§ 13a bis 13d. Aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen im Bundesrecht, insbesondere im Wettbewerbsbzw. Kartellrecht, ist die derzeitige Vertragskonstruktion für eine Kosten- bzw. Restkostenübernahme hinsichtlich der Unterbringung von Hilfeempfängern, insbesondere in Pflegeheimen, als rechtlich problematisch zu betrachten. Für die grundsätzliche Möglichkeit zur Verrechnung von Mitteln der Sozialhilfe bei der Unterbringung eines Hilfeempfängers im Rahmen der Sicherung des Lebensbedarfes ist nunmehr im neuen § 13a Abs. 1 vorgesehen, ein hoheitliches Bescheidverfahren einzuführen, wonach die Landesregierung stationäre Einrichtungen über Antrag anzuerkennen hat, sofern ein Bedarf besteht und diese Einrichtungen grundsätzlich geeignet sind, den Lebensbedarf eines Hilfeempfängers zu decken. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls bei Vorliegen einer sachlichen Begründung auch zeitlich befristet erteilt werden.

Ein Bedarf ist nach Abs. 2 jedenfalls hinkünftig dann gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer neuen stationären Einrichtung besteht. Geeignet sind Einrichtungen nach Abs. 3 jedenfalls dann, sofern diese über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

...

Im Abs. 5 wurde weiters eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, wonach insbesondere die zu erbringenden Leistungen, das vom Sozialhilfeträger zu erbringende Entgelt, die Ab- und Verrechnungsmodalitäten sowie zusätzliche besondere von den Einrichtungen zu erbringende Rahmenbedingungen in einer Verordnung zu regeln sind. Diese Bestimmung verfolgt die Intention, die bisher durch den zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Land und den Einrichtungen geregelten Leistungsbeziehungen in einen die Einrichtungen bindenden Verordnungsrang zu erheben. Mit gem. § 13a Abs. 1 bescheidmäßig anerkannten Einrichtungen können somit nur mehr so genannte reine Verrechnungsverträge abgeschlossen werden."

Entgegen der Beschwerdeansicht lässt sich weder aus dem Wortlaut des§ 13a Abs. 1 erster Satz Stmk. SHG noch aus der Reihung der Absätze 2 und 3 des § 13a leg. cit. ableiten, dass bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung der "Eignung" im Sinne des § 13a Abs. 3 leg. cit. ein auf Anerkennung einer stationären Einrichtung abzielender Antrag deshalb nicht abgewiesen werden dürfte, weil zunächst die Frage des Bedarfs im Sinne des § 13a Abs. 2 leg. cit. einer Prüfung zu unterziehen wäre. Auch den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien kann Derartiges nicht entnommen werden. Vielmehr lässt bereits der Gesetzeswortlaut keinen Zweifel daran, dass eine bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 13a erster Satz Stmk. SHG nur dann erfolgen kann, wenn ein Bedarf besteht und die zur Anerkennung beantragte Einrichtung geeignet ist. Fehlt es demnach an einer dieser kumulativen Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation ins Treffen zu führen sucht, genügt es auf den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2013 sowie auf den dort zitierten - an die Beschwerdeführerin ergangenen - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2013,

B 1025/12-4, hinzuweisen. Im zuletzt genannten Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof (u.a.) bereits ausgeführt, dass die vom Vorliegen eines Bedarfs nach Pflegebetten abhängige Anerkennung nach § 13a Abs. 1 und 2 Stmk. SHG nicht Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegeheims, sondern lediglich für die Unterbringung pflegebedürftiger Menschen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers ist; die Regelung dient insoweit einem wichtigen öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken schon deshalb nicht zu teilen.

4. Die belangte Behörde hat allerdings trotz ihrer - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Annahme, die "Eignung" der zur Anerkennung beantragten Einrichtung im Sinne des § 13a Abs. 3 Stmk. SHG liege (schon) mangels Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz bzw. mangels Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen nicht vor, den Antrag der Beschwerdeführerin nicht abgewiesen, sondern diesen deshalb zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, die "Eignung" der Einrichtung durch Vorlage einer pflegeheimrechtlichen Genehmigung oder einer Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen sowie die Erfüllung der in der Verordnung gemäß § 13a Abs. 5 Stmk. SHG festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen, nicht nachgekommen ist.

Ob die belangte Behörde zu Recht von der Zulässigkeit eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen ist, kann im vorliegenden Beschwerdefall aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin, die das Vorliegen einer im Sinne des § 13a Abs. 3 Stmk. SHG erforderlichen Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz bzw. nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet hat, dadurch im allein geltend gemachten Recht auf Anerkennung einer stationären Einrichtung nach § 13a Stmk. SHG nicht verletzt wurde.

5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Ein Ausspruch über den Aufwandersatz hatte zu entfallen, weil die obsiegende belangte Behörde keinen Aufwandersatz angesprochen hat.

Wien, am 20. Mai 2015

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