VwGH Ra 2014/07/0018

VwGHRa 2014/07/001828.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des J K, 2. der G K, beide in S, beide vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. März 2014, Zl. LVwG 46.1-1505/2014-2, betreffend Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; im Folgenden:

BH) vom 10. April 2012 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) die Verschließung eines näher genannten Artesers unter Setzung angeführter Anordnungen aufgetragen.

Die gegen diesen Bescheid im April 2012 erhobene, gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerde geltende Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. März 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Erfüllungsfrist neu festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht sprach überdies aus, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 23. Mai 2014 gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein.

Die BH übermittelte mit Erledigung vom 8. Juli 2014 eine Revisionsbeantwortung.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

3.1. Soweit die revisionswerbenden Parteien einen Begründungsmangel und eine Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Neufestsetzung der Ausführungs- bzw. Leistungsfrist geltend machen, stellen sie die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht dar (vgl. zu diesem Erfordernis die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0005, und vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0057, jeweils mwN).

3.2. Die im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Rechtsfrage der "Beweislastverteilung" aufgestellte Behauptung der Überbürdung der von der Behörde in einem Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 von Amts wegen zu treffenden Feststellung, ob der gegenständliche Arteser dem Stand der Technik entspreche, auf die revisionswerbenden Parteien, trifft - angesichts der bereits im Bescheid der BH unter Verweis auf die Stellungnahmen des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen getroffenen Feststellung der Nichterfüllung des Standes der Technik - nicht zu.

3.3. Auch mit dem bloßen Hinweis auf das im Zuge des Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959 erfolgte "formlose Setzen von Fristen bzw. Erteilen von Aufträgen" wird betreffend das angefochtene, den erstinstanzlichen mit Bescheid erteilten Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

3.4. Schließlich werfen auch die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ansprechenden Zulassungsausführungen der Revision mit Blick auf die Begründung des Bescheides der BH vom 10. April 2012 und das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien dazu im Beschwerdeverfahren keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

  1. 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
  2. 5. Nach § 48 Abs. 2 VwGG hat die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision.

    Nach § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision - wie im vorliegenden Fall - nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Kostenersatzanspruch mitbeteiligter Parteien die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Zl. Ra 2014/07/0025, und vom 29. April 2015, Zl. Ra 2014/06/0052).

    Im vorliegenden Fall war jedoch - trotz der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Revision - der BH (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) kein Aufwandersatz zuzusprechen, weil in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich auf die Begründung ihres Bescheides vom 10. April 2012 verwiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl. Ro 2015/08/0005).

    Wien, am 28. Mai 2015

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