VwGH Ro 2014/04/0075

VwGHRo 2014/04/007518.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der L GmbH in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. März 2014, Zlen. VGW-123/077/10226/2014 und VGW-123/077/10227/2014, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien:

1. S, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2-4, und 2. M GmbH in Wien, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß näher bezeichneten Bestimmungen des WVRG 2014 und des BVergG 2006 der Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der erstmitbeteiligten Auftraggeberin vom 28. November 2013 abgewiesen (I.), die Revisionswerberin verpflichtet die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen (II.) und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (III.).

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

3. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis eine Reihe von Ausscheidensgründen geprüft, auf welche die erstmitbeteiligte Auftraggeberin ihre Ausscheidensentscheidung gestützt hat, und letztlich vier dieser Ausscheidensgründe als gegeben angenommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht unter anderem festgehalten, dass das Angebot der Revisionswerberin (bei der Mindesteinbringung an Imprägniermitteln) unter Nichtbeachtung der Herstellerangaben und somit ausschreibungswidrig gelegt worden sei. Weiters hielt das Verwaltungsgericht in vertretbarer Auslegung der Ausschreibungsbedingungen fest, die Revisionswerberin habe anstatt des ausgeschriebenen Anbringens eines Kittüberzuges ein bloßes Abporen (mit geringerem Materialeinsatz) angeboten, was den Ausschreibungsbedingungen widersprochen habe.

Ausgehend von dieser das Erkenntnis tragenden Begründung sind sowohl die vom Verwaltungsgericht behaupteten Rechtsfragen (zur Signifikanz von Kalkulationsmängeln sowie zur Einholung von Privatgutachten zur Feststellung von schweren beruflichen Verfehlungen - diese Fragen beziehen sich zudem auf Ausscheidensgründe, die vom Verwaltungsgericht als nicht vorliegend angenommen wurden -) als auch die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsfragen (zur Vorlage von Nachweisen als behebbarer Mangel sowie zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen) nicht relevant (nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/04/0061, mwN - ist für das Aufzeigen einer Rechtsfrage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte).

4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. Februar 2015

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