VwGH Ra 2014/22/0128

VwGHRa 2014/22/012819.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Juni 2014, Zl. VGW- 151/069/10573/2014-3, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220128.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt (etwa im Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0124) ausgesprochen, dass der in § 64 Abs. 3 NAG normierte Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein dürfe. Ein Grund, der über vier Jahre den Studienerfolg vereitle, könne nicht als Hinderungsgrund im genannten Sinn gewertet werden. Dem gegenüber wurde einer vorübergehenden Erkrankung die Eignung zugesprochen, den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG zu erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2014, 2013/22/0254).

Der vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegebene Umstand, dass er in den letzten drei Jahren ca. fünf bis sechs Mal im Jahr für jeweils ca. zwei Wochen bei seiner Mutter gewesen wäre, um sich um diese zu kümmern, wurde vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als nicht bloß vorübergehend beurteilt. Weiters ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass ein jährlicher Auslandsaufenthalt von ca. zehn bis zwölf Wochen eine positive Ablegung der Deutschprüfung hindern könnte.

Da das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2014

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