VwGH Ra 2014/22/0047

VwGHRa 2014/22/004719.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2014, Zl. G307 1429688/2012-3/2E, betreffend Rückkehrentscheidung und Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Im gegenständlichen Fall bringt der Revisionswerber vor, es fehle an einer Konkretisierung oder Auslegung des § 13 BFA-VG dahingehend, innerhalb welcher Frist der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen habe. Es bestehe die Gefahr, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer umfangreichen Dokumentenvorlage dadurch zuvorkommen könne, dass vor deren Einreichung entschieden werde. Die Zurückverweisung (durch das Bundesverwaltungsgericht) sei ihm am 17. März 2014 zugestellt worden, das BFA habe bereits am 31. März 2014 entschieden, sodass der Revisionswerber kaum Gelegenheit gehabt habe, "Unterlagen beizuschaffen, mit dem Rechtsvertreter zu erörtern und vorzulegen". Ihm müsse zumindest eine 14-tägige Frist zuerkannt werden, um Beweise und Bescheinigungen vorlegen zu können.

Der Bescheid des BFA vom 31. März 2014, mit dem gegen den Revisionswerber im Folgeverfahren eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen worden war, wurde ihm laut Angaben in seiner dagegen erhobenen Beschwerde (vom 29. April 2014) am 16. April 2014 zugestellt. Der Revisionswerber hatte somit seit der Zustellung der Zurückverweisung am 17. März 2014 einen Monat - und somit mehr als die von ihm geforderten 14 Tage - Zeit, um weitere Unterlagen vorzulegen. Die Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 13 BFA-VG zumindest eine 14-tägige Frist zur Vorlage von Beweisen und Bescheinigungen zur Verfügung stehen müsse, ist im gegenständlichen Verfahren somit nicht entscheidungsrelevant. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2014

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